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Armand Zorn
SPD
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Frage von Stefanie Christine v. •

Kann das neue Tierschutzgesetz, das absolut nicht ausreichend umfangreich ist, noch nachgebessert werden und wichtige Teile und Anforderungen aufgenommen werden?

Warum fehlen Gesetze zu Langstrecken-Tiertransporten in Länder außerhalb der EU? Warum werden Amputationen ohne Betäubung zur Anpassung von Tieren an Haltungssysteme nicht verboten? Warum wird die Privathaltung von exotischen Tieren sowie die Haltung von Tieren in Zoos, nicht eingeschränkt? Warum bleiben der Verkauf von Tieren auf Online-Plattformen, die private Zwingerhaltung von Hunden, das Kupieren der Rute, Totschlagfallen, Baujagd und die Jagd-Ausbildung von Hunden an lebenden Tieren, weiterhin erlaubt? Warum werden die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand, Ponykarussells und Pferderennen nicht verboten? Warum wird die Anbindehaltung, darunter auch die saisonale Anbindehaltung von Rindern und die Anbindehaltung von Greifvögeln, nicht in jeglicher Form verboten? Warum bleiben Betäubungsmethoden Töten ohne Betäubung Kastenstände für Muttersauen und Tierversuche erlaubt? Warum ist ein bundesweites Tierschutz-Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen nicht vorgesehen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau V., 

herzlichen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse am Tierschutz. Der Austausch mit Bürgern ist mir stets ein wichtiges Anliegen. 

Die Novellierung des Tierschutzgesetzes ist ein wichtiges Vorhaben. Zunächst ist es mir wichtig zu betonen, dass der neue Entwurf viele Verbesserungen für den Tierschutz vorsieht. Auch viele von den Punkten, die Sie angesprochen haben, werden Bestandteil des neuen Gesetzes sein.  

Das Schwanzkupieren bei Schweinen ist bereits EU-weit verboten. Wir wissen jedoch, dass trotzdem 95 Prozent der Schweine in Deutschland nach wie vor kupiert werden. Vor diesem Hintergrund werden die Vorschriften im Tierschutzgesetz, die die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Schwänzekupierens beim Schwein umsetzen und den Vollzug regeln, angepasst und konkretisiert. So wollen wir das Verbot besser durchsetzen.  

Ein generelles Verbot der Anbindehaltung, auch in saisonalen Formen, ist ebenfalls Bestandteil der Diskussion. Mit der Novellierung wird diese Haltungsform für alle Tiere grundsätzlich verboten. Für kleinere Rinderbetriebe, insbesondere in Süddeutschland, wird es jedoch Übergangsregelungen geben, um den Wandel schrittweise zu gestalten, ohne dass diese Betriebe ihre Existenzgrundlage verlieren. 

Der Gesetzentwurf sieht bei der Haltung exotischer Wildtiere im Zirkus ebenfalls deutliche Einschränkungen vor. Bei reisenden Zirkussen können nicht alle Tiere art- und verhaltensgerecht gehalten werden, sodass eine Neuanschaffung exotischer Wildtiere zukünftig nur noch in Ausnahmefällen möglich sein wird. Das betrifft Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Affen, Großbären, Großkatzen sowie Robben. Bei diesen Tierarten wollen wir das Halten und/oder Zurschaustellen an wechselnden Orten grundsätzlich beenden. 

Wir sehen ebenfalls, dass der illegale Handel mit Tieren ein großes Problem ist. Deswegen führen wir mit der Novelle des Tierschutzgesetzes eine verpflichtende Kennzeichnung im Onlinehandel ein. Durch striktere Vorschriften und eine engere Überwachung von Plattformen soll dieser Markt besser kontrolliert werden. 

Schließlich möchte ich betonen, dass wir die Qualzucht in allen Bereichen weiter eindämmen werden. Hierzu gehören nicht nur Züchtungen in der Landwirtschaft, sondern auch im Heimtierbereich, um das Wohl der Tiere zu gewährleisten und unnötige Leiden zu verhindern. Hier ist ebenfalls ein Ausstellung- und Werbeverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen vorgesehen.  

Sämtliche Fragen zur Ausgestaltung der Jagd sind nicht im Tierschutzgesetz verankert und können demnach auch mit dem neuen Gesetzesentwurf nicht geändert werden. Das Tierschutzgesetz und der nun eingebrachte Gesetzesentwurf zur Novellierung sehen vor, dass das Töten von unbetäubten Tieren erlaubt bleibt, wenn es sich dabei um eine weidgerechte Ausübung der Jagd handelt. Was dabei als weidgerechte Ausübung der Jagd zählt, richtet sich nach dem Bundesjagdgesetzt (siehe § 19 Nr. 9 BJagdG). 

Grundsätzlich ist es die Aufgabe für uns als Gesetzgeber alle Interessen im Einklang zu bringen. Im Fall vom Tierschutzgesetz spielt der Schutz der Tiere eine sehr große Rolle für uns als SPD-Bundestagsfraktion. Dennoch sind daneben wirtschaftliche Interessen und die Umsetzbarkeit zu beachten. Aus diesem Grund konnten wir noch nicht alle der von Ihnen genannten Maßnahmen in der neuen Nouvelle verankern.  

Ich hoffe, dass diese Maßnahmen einen entscheidenden Beitrag zum Schutz unserer Tiere leisten werden. Ihre Anregungen nehme ich gerne mit in die weiteren Diskussionen und stehe Ihnen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen, 
Armand Zorn

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