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Armand Zorn
SPD
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Frage von Volker W. •

Halten Sie es rechtsstaatlich für okay,

in zahlreichen Liegenschaften nach einmal erfolgter "Bestellung" eines Verwaltungsbeirates (§ 26 WEG) die Hausverwaltungen mit stillschweigender Duldsamkeit der Eigentümergemeinschaft einzig erst dann eine Neubesellung des VB auf der TO zulassen, wenn die Beiratsmitglieder von sich aus freiwillig zurücktreten? Bietet der Gesetzgeber gesetzliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr W.,

ich vermute, es geht Ihnen um die Wahl und Abberufung des Verwaltungsbeirats (§29 WEG). Bei dem von Ihnen genannten §26 WEG geht es um die Bestellung der Hausverwaltung.
Beim Verwaltungsbeirat ist zu unterscheiden zwischen Verwaltungsbeiräten, die unbefristet bestellt werden und solchen, die für eine bestimmte Zeit gewählt werden. Beides ist rechtlich möglich. Erstere können, da sie keine festgelegte Amtsdauer haben, auch jederzeit wieder abberufen bzw. neu gewählt werden; im letzteren Fall dagegen sind die Mitglieder für einen vorher festgelegten Zeitraum gewählt und die außerordentliche Abberufung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds möglich. Beides erscheint mir sinnvoll und in sich logisch.
Die Tagesordnung für eine Eigentümerversammlung wird i.d.R. von dem Verwalter erstellt. Dabei hat dieser aber klare rechtliche Vorgaben zu beachten und prinzipiell kann jeder Eigentümer die Aufnahme von ihm gewünschten Punkten auf die TO verlangen – allerdings ebenfalls unter Beachtung klarer rechtlicher Vorgaben. Werden nach Meinung eines Betroffenen die rechtlichen Bestimmungen bei der Erstellung und Versendung der Einladung und Tagesordnung nicht eingehalten, ist es selbstverständlich möglich, dies auch gerichtlich überprüfen zu lassen bzw. anzufechten (auch wenn solche Gerichtsverfahren natürlich immer dauern und es i.d.R. keine schnelle, kurzfristige Entscheidung gibt).
Unter Betrachtung dieser Rahmenbedingungen komme ich zu dem Schluss, dass hier alle rechtsstaatlichen Prinzipien eingehalten werden und ich sehe aktuell keinen Handlungsbedarf des Gesetzgebers.

Mit freundlichen Grüßen,
Armand Zorn, MdB

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