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Frage von Otto B. •

Frage an Anton Schaaf von Otto B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr gehrter Herr Schaaf.

Als Vorsitzender des Seniorenverbandes BRH in Essen wurde ich wiederholt angesprochen in Bezug auf die Steuerpauschbeträge für Behinderte. Ein Sachbearbeiter des Finazamtes Essen erklärte mir, daß in seiner Tätigkeitszeit ( seit 1974 ) die Pausbeträge nicht erhöht wurden. Sie würden nach seiner Meinung vermutlich Anfang der 60,er Jahre beschlossen. Hier zeigt sich wieder einmal, daß die Schwerbehinderten von den Abgeordneten unseres Landes benachteiligt, oder sogar vergessen wurden. Sie müssen sich bis heute mit diesen schon fast lächerlichen Pausbeträgen zufrieden geben.
Ich frage Sie daher, ob unsere Landesregierung in dieser Angelegenheit positive Schritte unternommen hat, und nach Ihrer persönlichen Meinung.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Bitzer,

für die Mehraufwendungen, die behinderten Menschen zwangsläufig entstehen, sieht das Einkommensteuergesetz neben der Berücksichtigung der nachgewiesenen Aufwendungen auch den Ansatz von Pauschbeträgen als außergewöhnliche Belastung vor.

Es ist richtig, der Behinderten-Pauschbetrag wurde seit 1975 nicht mehr erhöht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sieht jedoch nach wie vor keine Notwendigkeit zur Erhöhung. Zum einen sind die individuell geltend gemachten, tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen nicht gestiegen. Zum anderen lassen sich aus der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten auch nur in beschränktem Umfang Rückschlüsse auf Mehraufwendungen behinderter Menschen ziehen.

Der Bundesfinanzhof hatte die verfassungsmäßige Notwendigkeit einer Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge an die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten abgelehnt, da es den Betroffenen gemäß § 33 EStG möglich ist, ihre tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Der Leitsatz des BFH-Beschlusses vom März 2003 lautet:

"Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, von dem das Einkommensteuerrecht prägenden Grundsatz des Einzelnachweises Ausnahmen zuzulassen. Werden aufgrund gesetzlicher Regelungen Aufwendungen -- wie in § 33b Absatz 3 EStG die Aufwendungen Schwerbehinderter -- ohne Nachweis mit bestimmten Pauschbeträgen steuerlich berücksichtigt, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, diese Pauschbeträge regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten im Jahre 1998 im Vergleich zu 1975 bzw. 1994 ist daher für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Behinderten-Pauschbetrages unerheblich."

Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzhofs ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, diese wurde aber nicht zur Entscheidung angenommen.

Mehraufwendungen wegen einer Behinderung, die die gesetzlichen Pauschbeträge übersteigen, können gemäß § 33 EStG durch Nachweis der konkreten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Angesicht dieser Ausführungen des BMF und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehe ich derzeit keine Möglichkeit zur Anpassung der Pauschbeträge. Ich hoffe, mit diesen Erläuterungen zum besseren Verständnis der rechtlichen Situation beigetragen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Schaaf