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Frage von Jan L. •

Frage an Anton Schaaf von Jan L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Moin, moin, aus Kiel, Herr Schaaf!

Ich freue mich sehr, wenn ich sehe, dass hier ein Politiker derart rege und umfangreich antwortet - das kennen wir von Ihren Kollegen auch anders!

Daher möchte ich, als frisch gewählter Vertreter des PAVD.de, die Gelegenheit nutzen und Ihnen ein Statement zu der folgenden Anmerkung des Herrn Ramin Sarrafi (hier in Ihrem Forum) entlocken:
>> "Ich betrachte einen Vermittlungsgutschein nicht als echte Förderung."

Sehen Sie das auch so?
Oder können wir uns auf die Position verständigen, dass der Vermittlungsgutschein ein grundsätzlich gutzuheißendes Instrument der Aktiven Arbeitsmarktpolitik ist.
Wären da nicht ständige Verschlechterungen zu beklagen - Zugangdauer für Arbeitslose (Alg1- / Alg2- Empfänger) wurde zum 01.01.2008 um mehr als 30% verlängert (von 6 Wochen auf 2 Monate), weitere negative Veränderungen und (regional unterschiedlich) diverse Schikanen im Verfahrensablauf (z.T. monatelanger Zahlungsverzug), mit denen sich PAV herumschlagen müssen, wäre es sogar ein sehr gutes Instrument!

Wie stehen Sie zum Vermittlungsgutschein, Herr Schaaf?

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

Schöne Grüße nach Berlin, resp. nach Essen
Jan Lederer |

Vorsitzender des PAVD.de -
Verband der Personal- und Arbeitsvermittler in Deutschland / IG

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lederer,

wie Ihnen als Vorsitzender eines Verbandes für Personal- und Arbeitsvermittlung bekannt sein wird, hatte der Bundesrechnungshof im Jahr 2003 das Vermittlungsgutscheinverfahren geprüft. Seinerzeit wurden in knapp einem Drittel der Fälle Anhaltspunkte oder Nachweise für Missbrauch oder Mitnahmeeffekte gefunden. In der Zwischenzeit und mit dem nun vorliegenden Evaluationsendbericht wurden die gesetzlichen Grundlagen für den Vermittlungsgutschein verändert, um Missbrauch und Mitnahmeeffekte zu verhindern.

Seit dem 1.1.2008 haben jene Arbeitslosengeld-Bezieher Anspruch auf einen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einzulösenden VGS, die nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. An dieser Stelle haben wir den Zugang zum VGS etwas erschwert, denn nach alter Rechtslage lösten bereits 6 Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten einen Anspruch auf Zuteilung eines VGS aus.

Darüber hinaus konnten wir uns mit dem Koalitionspartner darauf verständigen, dass die zweite, nach 6-monatigem Bestehen des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses fällige und ehemals 1.000 Euro betragende Tranche der Auszahlung an den privaten Arbeitsvermittler auf 1.500 Euro erhöht werden kann, wobei sich die Möglichkeit zur erhöhten Auszahlung auf Langzeitarbeitslose und/oder Menschen mit Behinderungen konzentriert. Die erste Tranche von 1.000 Euro erhält der private Arbeitsvermittler nach wie vor nach 6-wöchigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.

Neben den Maßnahmen des Gesetzgebers ist es jedoch auch Aufgabe der Branche selbst, die Transparenz zu erhöhen und somit zu gewährleisten, dass Anbieter minderer Vermittlungsqualität vom Inhaber des VGS auch als solche erkannt werden können. Nur dann ist sichergestellt, dass sich die Beseitigung des Vermittlungsmonopols der BA auch zukünftig zum Wohle der arbeitsuchenden Menschen auswirkt.

Grundsätzlich meine ich, dass sich eine Reihe von Instrumenten bewährt haben, um Menschen aus der Arbeitslosigkeit zu führen. Da wo nötig muss man aber im Falle von Fehlentwicklungen nachsteuern. Der VGS ist in Teilen ein bewährtes Instrument.

Unabhängig von den Aktivitäten privater Vermittler betreibt die Bundesagentur weiterhin Vermittlungsbemühungen. Da es aber keinen gesetzlichen Zwang gibt der Bundesagentur für Arbeit offene Stellen zu melden, bleiben eigene Bemühungen unerlässlich und kann die Einschaltung privater Arbeitsvermittler von Vorteil sein.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Schaaf