Frage an Anton Schaaf von Philipp M. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Herr Schaaf,
Als Jugendlicher der Generation Internet und passioniertem "Zocker" würde mich natürlich Interessieren wie sie zu den Themen "Killerspiele" und Datenschutz im Internet stehen. Sind sie für Verbote von den nicht näher definierten "Killerspielen" und für Vorratsdatenspeicherung? Und wie sieht überhaupt ihre Erfahrung zu diesem Thema aus? Nutzen sie das Internet? Spielen sie ab und zu mal ein Videospiel? Vielleicht sogar eins was man als "Killerspiel" bezeichnet?
Würde mich über eine Antwort freuen!
Mfg
Philipp Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
auf Ihre Frage zu den sogenannten "Killerspielen" habe ich Ihnen bereits im März diesen Jahres geantwortet:
Die Frage nach einem Verbot ist differenziert zu betrachten, denn nicht jeder, der gewaltlastige Freizeitangebote für Konsole und PC nutzt, ist gleich ein potenzieller Amokläufer. Andererseits ist ein Zusammenhang mit den entsetzlichen Amokläufen in der Vergangenheit nicht von der Hand zu weisen.
Meiner Meinung nach würde ein Verbot von "Killerspielen" den Reiz danach für Jugendliche wahrscheinlich nur erhöhen. Ein Verbot könnte dazu führen, dass Spiele verstärkt unkontrolliert übers Internet oder als so genannte Grau-Importe nach Deutschland gelangen.
Vielmehr müssen wir den Zugang für Kinder und Jugendliche zu für sie noch nicht freigegebenen Spielen stärker kontrollieren, Regelungen zur Zugriffsbeschränkung für Internetseiten mit entsprechenden Inhalten erlassen.
Mit der Änderung des Jugendschutzgesetzes im Juli 2008 sind schärfere Kriterien für den Jugendschutz definiert worden, um Kinder und Jugendliche besser vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere vor gewaltbeherrschenden Computerspielen, zu schützen.
Es sind also nicht die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die uns fehlen, sondern die Umsetzung in den Kommunen.
Aber eines ist auch klar: Alle staatlichen Maßnahmen entbinden Eltern nicht von ihrer Erziehungsverantwortung. Sie müssen auf ihre Kinder Acht geben, sich Zeit für sie nehmen und sich um sie und ihre Bedürfnisse und Ängste kümmern. Erziehung findet in erster Linie im Elternhaus statt, sie kann nicht an den Staat und auch nicht an die Lehrer delegiert werden. Der Staat kann nur die Rahmenbedingungen schaffen, dass Eltern die Chance haben dieser Aufgabe verantwortungsvoll nachzukommen.
Bei den Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung haben wir einerseits im Auge behalten, dass der Staat für unsere Sicherheit zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden müssen.
Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein müssen. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie - wie künftig bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch - grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.
Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.
Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.
Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.
Die Daten werden - wie bisher - nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Schaaf