Frage an Anton Schaaf von Thorsten S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Schaaf,
meine Lebensgefährtin arbeitet als Erzieherin. Die Einrichtung, in welcher sie tätig ist, schließt immer wieder auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge mit ihr ab.
Auf die Frage, ob der befristete Arbeitsvertrag nach der dritten Verlängerung automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen würde, erhielt sie die Antwort, dass dies nach Kibiz nicht mehr vorgesehen sei, und quasi unbegrenzt befristete Arbeitsverhältnisse verlängert werden könnten, ohne das jemals das Recht auf einen unbefristeten Vertrag daraus erwüchse.
Ist es nach der allgemeinen Gesetzeslage nicht so, dass nach der dritten Verlängerung automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestünde? Kann das Kibiz ein übergeordnetes Gesetz brechen?
mit allerbesten Grüßen
R. Schwarzer
Sehr geehrter Herr Schwarzer,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu befristeten Arbeitsverhältnissen.
Für die Regelung von befristeten Arbeitsverträgen in staatlichen Kindertageseinrichtungen gilt das Bundesgesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) oder es wird im Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Tarifvertrag verwiesen.
In dem Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14 (1) heißt es, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist, wenn sie _durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt_ ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages _ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes_ bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Bei einer solchen Klage prüfen die Gerichte und stellen meist strengere Anforderungen an die Arbeitgeber.
Sehr geehrter Herr Schwarzer, um Ihnen für Ihre Lebensgefährtin konkrete Informationen geben zu können, wären genauere Angaben nötig, wie die Art der Einrichtung (staatlich, privatgewerblich, kirchlich) und mit welcher Begründung der Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgelehnt wurde.
Sie können sich gern telefonisch an mich wenden, die Kontaktdaten finden Sie auf meiner Homepage www.anton-schaaf.de.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Schaaf