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Antje Tillmann
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Frage von Günter K. •

Wie bekomme ich als Rentner,wenn ich 2 Monate 2022 auf Basis von 450,00 € arbeite, aber von der Einkommenssteuerklärung befreit bin die Energiepauschale 22 ausgezahlt ?

Als Rentner 78 Jahre verdiene ich mir in den Monaten Mai /Juni mit dem Erdbeerverkauft auf der Basis 450,00€ etwas zu meiner Rente dazu. Nun habe ich Ihre Veröffentlichung zur möglichen Zahlung der Energiepauschale für Rentner gelesen. Da ich auf Grund meiner geringen Rente von der Abgabe einer Einkommenssteuererklärung befreit bin,ergibt sich die Frage,wie bekomme ich in diesem Fall die 300,00 € . Ich bekomme von der Erdbeerfirma dem Mindestlohn für den Verkauf. Der wird mir auf mein Konto überwiesen.Reicht der Beleg zur Vorlage beim Finanzamt aus. Und kann ich den auch schon im September einreichen? Über Ihre Mitteilung würde ich mich freuen. Danke Günter K.

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Sehr geehrter Herr K.,

danke für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich in meiner Funktion als Bundestagsabgeordnete nicht dazu befugt bin, Rechts- oder Steuerberatung zu leisten. Es ist Aufgabe der Bundesregierung bzw. der Ampel-Koalition, den Bürgerinnen und Bürgern zu erklären, wie diese die von ihr beschlossene Energiepreispauschale (EPP) erhalten können, bzw. ihnen Richtlinien oder Leitfäden an die Hand zu geben. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium einen ausführlichen Fragen-Antworten-Katalog unter

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

veröffentlicht.

 

Auf S. 7 heißt es dort: „In welchen Fällen erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt?“

Antwort BMF: „Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und

- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.“

 

Auf S. 8: „In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?“

Antwort BMF: „Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

- der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder

- der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder

- der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder

- der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.“

 

Auf S. 16: „Sind Steuerpflichtige, die die EPP erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abzugeben?“

Antwort BMF: „Grundsätzlich nein. Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. (…)

Es wird daher Arbeitgeber geben, die die EPP direkt auszahlen können, und andere, die sie nicht auszahlen, so dass für die Erlangung der EPP die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 erforderlich ist. Für eine Auszahlung durch den Arbeitgeber ist aber jedenfalls ein Beschäftigungsverhältnis am Stichtag 1. September notwendig. Besteht das Arbeitsverhältnis davor oder danach, ist eine Einkommensteuererklärung nötig. Diese kann der Erfahrung nach ab März 2023 beim Finanzamt eingereicht werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann

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