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Antje Tillmann
CDU
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Frage von Heike R. •

Ist ein neuer Lastenausgleich bereits beschlossen?

Sehr geehrte Frau Tillmann,
im Grundgesetz ist in Art. 14 das Eigentum geregelt. In Absatz 2 steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Und in Absatz 3 geht es weiter: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“ Bedeutet, es ist grundsätzlich möglich Eigentum in Deutschland zu enteignen.
Es gibt noch ein weiterer sehr wichtiger Artikel im Grundgesetz. Der Art. 106, Abs. 1 S. 5:„Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,“
Auch Art. 21 SozERG wurde zum 01.01.24 geändert !!!
Wird mit Wirkung zum 01.01.2024 eine Vermögensabgabe beschlossen???
Meine Frage: ist ein neuer Lastenausgleich für die von den Regierung verursachten Kosten durch die Lockdown-Maßnahmen bereits beschlossen oder im Gespräch?
Oder können Sie diesen verbindlich ausschließen???

Heike R.

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Sehr geehrte Frau R.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein Lastenausgleich im Sinne einer Vermögensabgabe im Zusammenhang mit der Corona-Krise o.ä. ist nicht vorgesehen. Hierbei handelt es sich – leider wie so oft in diesem Zusammenhang – um eine böswillige Unterstellung und Stimmungsmache.

Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts haben wir 2019 das soziale Entschädigungsrecht reformiert. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Artikelgesetz mit dem insgesamt über 50 Gesetze angepasst wurden.

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts führt neues SGB XIV ein

Ziel des neuen Sozialen Entschädigungsrechts, welches in großen Teilen 2024 in Kraft treten wird, ist es, die Betroffenen von Gewalttaten, von Terroranschlägen, von sexueller oder psychischer Gewalt sowie deren Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen eine schnelle Hilfe, Entschädigungsleistungen sowie die erneute Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Verweise müssen neu gesetzt werden

Mit Inkrafttreten des neuen SGB XIV wird das Bundesversorgungsgesetz (BVG) außer Kraft treten. Da sich aber einige Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auf das BVG beziehen, müssen die Verweise „neu gesetzt werden“. Dies geschieht mit den Änderungen durch Artikel 21 im Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts.

Kein Lastenausgleich für die Entschädigung von Impfschäden

Daraus, dass das Lastenausgleichsgesetz durch das neue „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ teilweise umformuliert wird, wird leider im Internet die falsche Schlussfolgerung gezogen, dass der Lastenausgleich für die Entschädigung von Impfschäden oder anderer Kosten gelten solle. Das ist aber nicht der Fall. Ein Lastenausgleich zugunsten von Impfungen Geschädigter oder zur Finanzierung anderer Maßnahmen ist in dem Gesetz nicht vorgesehen. Der Lastenausgleich ist – von Bestandsfällen abgesehen – zudem längst abgewickelt. Seit 1995 sind alle Antragsfristen abgelaufen.

Keine Vermögensabgabe

Im Mai 2021 hat sich der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium mit dem Thema Vermögensabgabe befasst und kam zu dem Schluss, dass eine Vermögensabgabe erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen würde, weil sie das Vertrauen von Sparern und Investoren erschüttert. Es bestehen zugleich laut Gutachten erhebliche Zweifel, ob sich zur Finanzierung der Lasten der Corona-Pandemie eine Vermögensabgabe verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt. Sie finden das Gutachten anbei. Auch ich persönlich lehne eine Vermögensabgabe o.ä. entschieden ab.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann MdB

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