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Antje Tillmann
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Frage von Stefanie K. •

Frage an Antje Tillmann von Stefanie K. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Tillmann,

wenn denn nun das erhöhte Kindergeld laut Ihrer Antwort Alleinerziehenden und Familien mit niedrigem Einkommen zugute kommen soll für die Betreuung und Erziehung der Kinder, wieso werden die 10 Euro dann beim Unterhaltsvorschuss wieder abgezogen??

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Klippstein

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Sehr geehrte Frau Klippstein,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ihre Bedenken sind nachvollziehbar, das Vorgehen entspricht jedoch der geltenden Rechtslage nach den geltenden Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (§2 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz).

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt für ihre Kinder bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses bemaß sich bis zum 31. Dezember 2007 an den Regelsätzen der Regelbetragverordnung, wobei das an den erziehenden Elternteil gezahlte Kindergeld zur Hälfte angerechnet wurde.

Mit dem neuen Unterhaltsrecht, das zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurde auch eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses bestimmt sich nunmehr nicht mehr nach der Regelbetrag-Verordnung, sondern richtet sich gemäß § 2 UVG nach dem neuen, gesetzlich definierten Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB).
Dabei wurde die Mindestunterhaltsleistung erhöht. Künftig wird das Kindergeld voll angerechnet, so dass im Ergebnis die gezahlten Unterhaltsvorschussbeträge den bisher in den alten Bundesländern gezahlten Beträgen entsprechen.

Kinder aus den neuen Bundesländern erhalten aber nunmehr den gleichen Betrag wie Kinder in den alten Bundesländern. Insofern hat es also bereits eine Verbesserung gegeben.

Hieraus ergeben sich seit dem 1. Januar 2009 folgende Zahlbeträge:

Kinder bis 5 Jahre: 117 Euro

Kinder von 6 bis 11 Jahre: 158 Euro

Aufgrund der Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 sind die Zahlbeträge entsprechend um den Erhöhungsbetrag gesunken.

Der in § 1612a Abs. 1 BGB gesetzlich definierte Mindestunterhalt richtet sich im Übrigen nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die Freibeträge selbst müssen regelmäßig der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden Soweit das sächliche Existenzminimum steigt, erhöhen sich also automatisch auch der Mindestunterhalt und damit entsprechend der Unterhaltsvorschuss.

Aufgrund dieses seit dem 01.01.2008 geltenden Automatismuses gibt es keine Grundlage mehr für eine gesetzliche Erhöhung des Unterhaltsvorschusses. Im Übrigen wäre eine solche isolierte Erhöhung mit dem jetzigen System (Anknüpfung an den BGB-Mindestbedarf bzw. den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag) nicht vereinbar.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann

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