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Antje Tillmann
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Frage von Andreas G. •

Frage an Antje Tillmann von Andreas G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Tillmann,

vielen Dank für Ihre Antwort hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Erstausbildungskosten.

Lassen Sie mich noch eine Anmerkung zu der Gerechtigkeitsfrage machen:

Die Eltern von Student A besitzen vermietete Eigentumswohnungen. Diese sind geerbt, bereist abgeschrieben und abbezahlt. Mit den Einkünften aus Vermietung erzielen sie ein Einkommen von 200.000 EUR pro Jahr. Hierauf zahlen sie den Steuersatz von 42 %. Student A studiert an einer privaten Universität. Seine Studienkosten betragen 15.000 EUR pro Jahr. Die Eltern wenden ihrem Sohn den auf das Studium zeitlich begrenzten Nießbrauch an einer der vermieteten und bereits abgeschriebenen Wohnungen zu. Die Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten beträgt 15.000 EUR pro Jahr . Bei den Eltern mindert sich dadurch die Steuerbelastung um 6.300 EUR pro Jahr. Der Sohn kann jetzt seine Studienkosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehen. Das verbleibende zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag. Steuerersparnis hier 6.300 EUR pro Jahr.

Die Eltern von Student B sind Facharbeiter in München ihr zu versteuerndes Einkommen liegt bei 120.000 EUR pro Jahr. Auch diese Eltern zahlen den Spitzensteuersatz. Sie besitzen keine vermieteten Eigentumswohnungen. Auch Student B studiert an einer privaten Universität. Auch diesem entstehen Studienkosten von 15.000 EUR pro Jahr. Um das Studium zu finanzieren muss Student B Abends arbeiten. Hieraus hat er Einkünfte von ca. 12.000 EUR im Jahr. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bleibt wirkungslos, da das Einkommmen für B nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und der als und der als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge unter dem Grundfreibetrag liegt. Steuerersparnis hier 0 EUR pro Jahr.

Der zeitweise Zuwendungsnießbrauch ein zur Zeit offen diskutiertes Steuersparmodell.

Wie gedenkt Ihre Partei mit dieser Gerechtigkeitslücke umzugehen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Giebel,

danke für Ihre weitere Nachfrage.

In dem von Ihnen geschilderten Fall kommt es für eine Anerkennung als Werbungskosten erstens darauf an, dass die Einräumung des Nießbrauchs einem Fremdvergleich standhält. Denn bei Vermietung an nahe Angehörige müssen die von der Rechtsprechung aufgestellten Fremdvergleichsregeln beachtet werden, damit das Vertragsverhältnis steuerlich anerkannt wird. Hier gilt der Grundsatz, dass zwar nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise schädlich ist. Gleichwohl müssen die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien (das Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache zu einer konkret zu entrichtenden Miete) sowohl vertraglich vereinbart als auch tatsächlich erfüllt werden (BFH 28.6.02, IX R 68/99, BStBl II 02, 699). Ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Kindern wird generell nicht anerkannt, wenn Eltern und Kinder noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden (BFH 19.10.99, IX R 39/99, BStBl II 00, 224). Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind auf den Nießbrauch übertragbar.

Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies, dass die Vereinbarung zwischen den Eltern und dem Sohn dem entsprechen muss, was auch zwischen fremden Dritten üblicherweise vereinbart wird, insbesondere was die Höhe des Entgelts betrifft und der Nießbrauch auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Dies führt dazu, dass der Sohn die ihm zufließenden Mieten nach § 21 EStG versteuern muss und auch die Eltern wiederum das an sie zufließende Nießbrauchsentgelt. Erst dann würde die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs bestehen.

Für den zweiten geschilderten Fall bedeutet dies jedoch nicht, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts als Grundlage für die von Ihnen aufgeworfene Gerechtigkeitsfrage dienen kann, da der erste Fall nichts mit der Entscheidung des Gerichts zu § 9 Abs. 6 EStG hinsichtlich der Aufwendungen für ein Erststudium zu tun hat.

Nichtsdestotrotz handelt es sich im ersten Fall um eine Steuergestaltung, über die man diskutieren kann. Ich nehme Ihren Hinweis gerne auf und werde mich beim Bundesministerium der Finanzen erkundigen, ob diese Art der Gestaltung dort bereits bekannt ist, und wie man dort gedenkt, mit ihr umzugehen. Wenn es sich, wie Sie schreiben, um ein „offen diskutiertes Gestaltungsmodell“ handelt, wird dieses im BMF sicherlich bekannt sein.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann

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