Frage an Antje Tillmann von Mario B. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Tillmann,
ein deutscher Broker weist in seinem Formular für Depotüberträge darauf hin, dass ausländische Banken nicht an das innerdeutsche Taxbox-Verfahren angeschlossen sind und die steuerlichen Anschaffungsdaten nicht automatisiert übertragen werden.
"Gemäß § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der EU, des EWR oder eines anderen Vertragsstaates nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie) nur mittels Bescheinigung des ausländischen Instituts führen. Als Bescheinigung reicht die Einreichung von Depotauszügen oder Wertpapierabrechnungen nicht aus. Die korrekten steuerlichen Anschaffungsdaten müssen vom abgebenden Institut einzeln je Gattung bescheinigt werden."
Warum gibt es auf EU-Ebene noch keinen Mechanismus für einheitliche Wertpapierdepot-Überträge zwischen den verschiedenen Staaten?
Warum dürfen Banken und Broker mit Sitz im EU-Ausland keine Steuerbescheinigung nach deutschem Recht ausstellen? (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2017-12-15-steuerbescheinigung-kapitalertraege.html, Rz. 69 und 70)
Insgesamt sind die Verfahren für den Steuerpflichtigen sehr kompliziert, sobald er Konten oder Wertpapierdepots bei Banken und Brokern im EU-Ausland unterhält. Werden Sie bzw. wird die CDU/CSU sich für eine Vereinfachung der ganzen Thematik einsetzen? Welche Maßnahmen sind hierzu ggf. bereits geplant oder in der Umsetzung?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Herr B.,
danke für Ihre Anfrage zum Depotübertrag aus dem EU-Ausland.
Der deutsche Gesetzgeber kann nur für inländische Kreditinstitute verbindliche Vorgaben erlassen. Kreditinstitute im Ausland unterliegen nicht den in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Pflicht zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer sowie zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann vor diesem Hintergrund nur für inländische Kreditinstitute verbindlich geregelt werden. Die Finanzverwaltung hat zudem nur bei inländischen Kreditinstituten die Möglichkeit, eine Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Kapitalertragsteuerabzugsverfahren durchzuführen. Diese Prüfungsbefugnis erstreckt sich nicht auf Kreditinstitute im Ausland.
Um Depotüberträge aus dem EU-Ausland aber zu erleichtern, sieht der von Ihnen auch zitierte § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG vor, dass bei einer Depotübertragung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens in das Inland der Steuerpflichtige die Anschaffungsdaten durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen kann.
Ungeachtet der fortschreitenden Harmonisierung der europäischen Finanzaufsichtsvorschriften gilt, dass zahlreiche Rechtsbereiche von Bedeutung für den EU-Finanzbinnenmarkt nach wie vor national geprägt und nicht harmonisiert sind, darunter eine Vielzahl von zivil- und steuerrechtlichen Vorschriften, für die sich die Mitgliedsstaaten ihre Regelungsbefugnis vorbehalten.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen trotzdem weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Tillmann MdB