Frage an Antje Tillmann von Andreas G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Tillmann,
vor einigen Wochen wurde in verschiedenen Medien über ein neues Phänomen bei Betriebsprüfungen durch verschiedenen bayerischen Finanzämtern, insbesondere aus dem Münchener Raum berichtet. Hiernach wurden Werbetreibenden Unternehmen, welche Google, Facebook etc. für Onlinewerbung nutzen, Haftungsbescheide aufgrund eines nicht erfolgten Quellensteuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG angedroht. In eigen Fällen ergeben sich hier nachzuzahlende Beträge in Millionenbereich (siehe https://www.wiwo.de/unternehmen/mittelstand/sondersteuer-fuer-online-werbung-findige-finanzbeamte-schrecken-online-haendler-auf/24018288.html). Dies hat existenzbedrohende Folgen für die betroffenen Unternehmen. Diese sind plötzlich mit einem bisher nie diskutierten Quellensteuerabzug konfrontiert. Grundlage für diesen Quellensteuerabzug ist ein juristischer Kniff der erstmals von einem Sachgebietsleiter eines Münchner Finanzamts in „nicht dienstlicher Eigenschaft“ Anfang 2019 in einem steuerlichen Fachmagazin veröffentlicht wurde. Danach soll die Werbung auf Google und Facebook eine „Überlassung von Rechten“ darstellen. Nur durch diesen Kniff wird Onlinewerbung zu einem Tatbestand der unter den Quellsteuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG führt. Ob hier tatsächlich eine „Überlassung von Rechten“ vorliegt, darf getrost bezweifelt werden. Tatsächlich bleiben alle Rechte insbesondere auch Algorithmen, Kow How etc. bei Facebook und Google. Obwohl daher erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden besteht, werden diese wohl derzeit zumindest angedroht und Unternehmen damit einer erheblichen Unsicherheit ausgesetzt. Sind Sie der Meinung, dass Werbetreibende auf Onlineplattformen auf der Grundlage einer nicht nachvollziehbaren Auslegung des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG als „Steuereintreiber“ des Staates fungieren soll, oder wollen Sie sich dafür einsetzten das diesem Spuk schnellstmöglich ein Ende gesetzt wird?
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Frage eines Quellensteuerabzugs wurde für inländische Steuerpflichtige am 14. März 2019 endgültig geklärt. Die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern haben an diesem Tag beschlossen, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinerlei Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vorzunehmen haben. Wie Sie richtig schreiben, hätte die Verpflichtung zum Quellensteuereinbehalt in vielen Fällen erhebliche Steuernachforderungen und bürokratischen Mehraufwand zur Folge gehabt. Ziel war es, beides zu vermeiden. Bis zur Bund-Länder-Einigung waren die betroffenen (bayerischen) Finanzämter überdies ausdrücklich angewiesen, die Fälle, die zu einem Steuereinbehalt hätten führen können, offen zu halten, um die Werbetreibenden nicht unnötigerweise steuerlich zu belasten.
Einer gesetzlichen Regelung bedarf es somit nicht.
Ich hoffe, meine Ausführungen sind Ihnen dienlich und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antje Tillmann