Frage an Antje Tillmann von Liese B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag Frau Tillmann
ich schreibe ihnen weil es wahrscheinlicher ist dass sie mir antworten, als das ein Regierungsmitglied antwortet.
Mir stellt sich die Frage, ob die Gesetzwidrigkeit der Fahnenflucht noch Zeitgemäß ist.
Aus den Berichterstattungen selbst geht hervor das eine hohe Anzahl Fahnenflüchtiger (z.B. aus Syrien), in Deutschland mit subsidären Schutz und Sozialleistungen belohnet werden, während ein Fahnenflüchtiger der Bundeswehr der z.B. eine völkerrichtswidrige Beteiligung in Serbien(2003) oder aktuell Syrien ablehnt, Strafrechtlich verfolgt und eingeschränkt wird.
ZUm Sachverhalt die Nachrichtseite:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article173370617/Syrer-Wehrdienstverweigerer-sollen-Fluechtlingsstatus-bekommen.html
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau B.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Grundgesetz gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Verfolgten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Asyl (Art. 16 a GG). Als Verfolgter gilt jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet und den Schutz seines Heimatstaates nicht wahrnehmen kann.
Das von Ihnen erwähnte Urteil stellte das Drohen einer staatlichen Verfolgung im Fall der Rückkehr fest, da die Schutzsuchenden vom syrischen Regime als Gegner betrachtet werden.
Der subsidiäre Schutz (§ 4 AsylG) greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter und gemeinschaftlicher, also nicht individueller, Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Das ist ganz erheblich in Kriegsgebieten der Fall.
Schutzsuchenden droht Verfolgung, Folter und Ermordung
Der Flüchtlingsschutz (§3 AsylG) ist umfangreicher als die Asylberechtigung und basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Als Fahnenflüchtige begründet sich die Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren. Als Verfolgung gelten Handlungen wie die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung. Drohende Folter und Gefangennahmen seitens des Assad Regimes gegenüber Oppositionellen erfüllen den Tatbestand und führen somit zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Somit belohnt das Land durch das Urteil die syrischen Wehrdienstverweigerer nicht mit Sozialleistungen, sondern schützt sie vor Verfolgung, Folter und Ermordung.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Tillmann MdB