Frage an Antje Tillmann von Wolfgang M. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Fr. Tillmann,
ich schreibe Ihnen als Sprecherin des Finanzausschusses.
Es muss im Laufe der Zeit ein immer größerer Anteil der Rente besteuert werden, bis es am Ende, wie bei den Pensionen, 100% sind. Denkt man im Finanzausschuss darüber nach, dass auch die Rentenversicherer Steuern einbehalten? Im Rahmen der Digitalisierung müsste dies problemfrei möglich sein.
Ab 2018 sollen auch bei ausländischen Fonds thesaurierte Erträge durch die Bank versteuert werden. Dies ist bei mir bisher in keinem Fall passiert. Am Ende der Nachricht steht sogar oft die Information, dass die Bank dazu nicht in der Lage sei. Es ist möglich, dass keine Steuern einbehalten werden, weil sich die ausgewiesenen Erträge immer noch auf das Vorjahr beziehen. Könnten Sie mich bitte aufklären, ob die Besteuerung bei den ausländischen thesaurierenden Fonds noch kommt oder gibt es da ein Problem?
Die Steuernachzahlungen für Rente und unversteuerte Fonderträge sind ärgerlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. W. M.
Anhang:
Abgeordnetenwatch bat mich, eine Quelle für meine "Tatsachenbehauptung" zu liefern.
Quelle:
https://www.finanztip.de/indexfonds-etf/thesaurierende-fonds/
"Wer thesaurierende ausländische Fonds besitzt, hat es künftig einfacher: ... Stattdessen wird die Abgeltungssteuer auf die Pauschale fällig und von der Depotbank direkt von dem zum Depot gehörigen Verrechnungskonto abgeführt."
Sehr geehrter Herr Dr. M.,
danke für Ihre Anfrage. Gern antworte ich Ihnen zu den genannten Themenbereichen.
1. Quellensteuereinbehalt bei Renten
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nach der Neuregelung im Alterseinkünftegesetz seit dem 1. Januar 2005 einer nachgelagerten Besteuerung. Der Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung dieser Renten erfolgt dabei bis zum Jahr 2040 schrittweise. Ist der Rentenbezieher vor 2006 in die Rente eingetreten, werden nur 50 Prozent seiner Renten in die Besteuerung einbezogen. Dieser Prozentsatz steigert sich mit jedem weiteren Rentnerjahrgang: auf 70 Prozent ab dem Rentnerjahrgang 2015 und auf 100 Prozent ab dem Rentnerjahrgang 2040. Insbesondere wegen dieser schrittweisen Erhöhung des der Besteuerung unterfallenden Anteils der Rente bleiben derzeit die meisten Rentner, die keine weiteren veranlagungspflichtigen Einkünfte beziehen, steuerunbelastet. Im Hinblick darauf wurde im Alterseinkünftegesetz von einem Quellensteuerabzug auf Renteneinkünfte abgesehen. Durch einen Steuereinbehalt an der Quelle würden insbesondere alle steuerunbelasteten Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung „gezwungen“, um die zu hoch einbehaltene Quellensteuer erstattet zu bekommen. Bis zum Jahr 2018 ist die Anzahl der mit Einkommensteuer belasteten (Sozialversicherungs-)Rentner auf gut 4,4 Millionen gestiegen. Zum Vergleich: Gegenwärtig gibt es rund 23 Millionen Rentenbezieher. Damit hat sich die Annahme bestätigt, dass in den ersten Jahren der Systemumstellung ein Großteil der Rentenbezieher steuerunbelastet bleibt. Ein allgemeiner Steuerabzug würde deshalb derzeit - noch nicht - nicht vereinfachend wirken.
2. Investmentbesteuerung
Bitte erlauben Sie mir einen Hinweis vorweg. Auskünfte zu steuerlichen Einzelfragen sind mir im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht erlaubt. Hierfür sind die steuerberatenden Berufe bzw. die Finanzverwaltung zuständig. Unverbindlich lässt sich daher zu dem von Ihnen angesprochenen Problemkreis Folgendes sagen: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 27. Juli 2016 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 das bisherige Investmentsteuerrecht - und damit auch die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge bei Publikums-Investmentfonds - abgeschafft bzw. durch ein neues Investmentsteuergesetz ersetzt. Der Ersatz für die ausschüttungsgleichen Erträge ist die sog. Vorabpauschale, die erstmals für das Kalenderjahr 2018 im Veranlagungszeitraum 2019 zu versteuern ist. Die Steuererhebung hinsichtlich der Vorabpauschale werden dabei grundsätzlich die Kreditinstitute vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Tillmann