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Antje Tillmann
CDU
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Frage von Peer H. •

Frage an Antje Tillmann von Peer H. bezüglich Finanzen

Der aktuelle Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beinhaltet Neuregelungen des §4 Nr. 21 UStG, nach der weiterbildende und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ohne weitere Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind.

Mit diesem Privileg der Umsatzsteuerbefreiung möchte der Gesetzgeber Weiterbildungen kostengünstig machen und fördern, erreicht jedoch das Gegenteil.

Dabei wird völlig übersehen, dass diese Fortbildungen von Unternehmen gebucht und bezahlt werden. Wir betreiben die Berliner Linux Akademie mit mehren
Hundert Teilnehmern pro Jahr und haben fast ausschließlich (vorsteuerabzugsberechtigte) Geschäftskunden, die ihre Mitarbeiter bei uns qualifizieren lassen.

Das vermeindliche „Privileg“ der Umsatzsteuerbefreitung würde für uns ab 1. Januar 2013 bedeuten:

*) Für die von uns eingekauften Vorleistungen (Hotelmiete, Werbungs- und Materialkosten, Anzeigenschaltungen, Technikeinkauf) geht der Vorsteuerabzug verloren. Wir werden damit dem Endverbraucher gleichgestellt und bezahlen als Unternehmen Umsatzsteuer. Dies mag u.U. sogar verfassungsrechtlich bedenklich sein.

*) Dieser Verlust des Vorsteuerabzugs würde bei uns existenzbedrohende Mehrbelastungen von ca. 100.000 EUR pro Jahr bedeuten.

*) Die am Ende plötzlich um 19% gestiegenen Einkaufskosten würden wir nun auf unsere Schulungspreise aufschlagen müssen, was ca. 10% Preissteigerung zur Folge hätte.

Der Gesetzgeber verteuert also Schulungsmaßnahmen und sorgt so dafür, dass es Arbeitnehmern zunehmend schwieriger wird, Bildungsnaßnahmen vom Arbeitgeber bewilligt zu bekommen.

Besser wäre es unserer Ansicht nach, in §4 Nr. 21 UStG eine Regelung zu schaffen, nach der ein Bildungsträger

*) freiwillig („kann“-Regelung)
*) ggf. auf Antrag

die Umsatzsteuerprivilegierung für seine Schulungsmaßnahmen in Anspruch
nehmen kann, je nachdem, wie sein Kundenkreis aufgebaut ist.

Welche Position vertreten Sie in diesem Zusammenhang und auf welche Lösung dieser Probleme werden Sie im Ausschuß hinarbeiten?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Heinlein,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Jahressteuersteuergesetz 2013. Im Zuge der parlamentarischen Beratung des Gesetzes kam es zu Unklarheiten über die zukünftige steuerliche Behandlung von privaten Bildungseinrichtungen, insbesondere von privaten Musik, Tanz- und Ballettschulen.

Ursprüngliche Überlegungen sahen hier vor, zwar bei der grundsätzlichen Umsatzsteuerbefreiung zu bleiben, dabei aber zwischen Leistungen zu unterscheiden, die der Bildung, der reinen Freizeitgestaltung oder beidem dienen. Ziel dieser Maßnahme der Bundesregierung sollte insbesondere die Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die Rechtsprechung der Europäischen Union sein.

In den parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag hat sich nunmehr gezeigt, dass Maßnahmen in diesem Bereich intensiver geprüft müssen, als es die für das Gesetzgebungsvorhaben vorgesehene Zeit zulässt. Die Auswirkungen auf die verschiedenen betroffenen Berufszweige sind sorgfältig abzuwägen, besonders mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben sich die Fachpolitiker der Koalitionsfraktionen daher entschieden, diese geplante Regelung zu den Bildungsleistungen aus dem Jahressteuergesetz zu streichen. Es bleibt daher beim geltenden Rechtszustand.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann

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