
(...) 14 GG. Das Grundrecht auf Eigentum ist ein Freiheitsgrundrecht, das dessen Träger vor nicht gerechtfertigten Eingriffen durch den Staat oder Dritte schützen soll. Der Staat hat hier auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Grundrechtsträger, solche Eingriffe wirksam und nachhaltig abzuwehren und zu unterbinden. (...)