Frage an Ansgar Heveling von Peter A. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Hebeling,
in einer Pressemitteilung der CDU/CSU Bundestagsfraktion ( http://www.cducsu.de/Titel__pressemitteilung_us_amerikanische_sopa_gesetzgebung_weist_in_die_richtige_richtung/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__20986/Inhalte.aspx ) werden Sie unter anderem wie folgt zitiert:
"Das deutsche Urheberrecht ist ein Eckpfeiler des Rechtsstaates und der sozialen Marktwirtschaft."
Meines Wissens nach sind die Grundrechte, die Gewaltenteilung und das staatliche Gewaltmonopol Eckpfeiler eines Rechtsstaates, aber das Urheberrecht ist nur ein einfaches Gesetz dass zeitlich begrenzte Monopole auf die Verwertung bestimmter Werke einräumt. Der Gesetzgeber könnte meiner Meinung nach jederzeit das Urheberrecht umgestalten oder z.B. auch gänzlich abschaffen (Aus Gründen der Rechtssicherheit wären natürlich bereits gewährte Monopole weiterhin mit den zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Fristen gültig und durch das Recht auf Eigentum geschützt).
Daraus ergeben sich für mich zwei Fragen:
1. Hängt die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands ihrer juristischen Auffassung nach von der Ausformung des Urheberrechts (z.B. der Länge der Schutzfristen) ab?
2. Ist es juristische Lehrmeinung dass das Urheberrecht ein Eckpfeiler des Rechtsstaates ist?
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Asemann
Sehr geehrter Herr Asemann,
selbstverständlich ist das Urheberrecht ein Eckpfeiler des deutschen Rechtsstaates und der sozialen Marktwirtschaft!
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Urheberrecht ist die konkrete Ausgestaltung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Das Grundrecht auf Eigentum ist ein Freiheitsgrundrecht, das dessen Träger vor nicht gerechtfertigten Eingriffen durch den Staat oder Dritte schützen soll. Der Staat hat hier auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Grundrechtsträger, solche Eingriffe wirksam und nachhaltig abzuwehren und zu unterbinden.
Ein gerechtfertigter Eingriff ergibt sich aus den Schranken des Eigentums (so genannte Inhalts- und Schrankenbestimmung), die Interessen der Allgemeinheit und anderer Grundrechtsträger gewährleisten sollen. Eine solche Einschränkung muss jedoch verhältnismäßig sein und ist in der Regel vergütungspflichtig. Eine Aushöhlung oder wie Sie vorschlagen gar eine Abschaffung des Urheberrechts ist aufgrund der Wesensgehaltstheorie des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich. Ansonsten könnten auch andere Freiheitsgrundrechte wie die Meinungsfreiheit ausgehöhlt und abgeschafft werden.
Das Urheberrecht ist aufgrund seiner grundrechtlichen Rückbindung also nicht beliebig veränderbar und steht damit wie ein Eckpfeiler (einer von vielen) in unserer Rechtsordnung. Damit gewährleistet das Urheberrecht in seiner Ausgestaltung, insbesondere durch die vielen Schrankenbestimmungen, die soziale Marktwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Heveling