Warum ist das Reisekostenrecht des Bundes so unflexibel und verschwendet dadurch Haushaltsmittel?
Sehr geehrte Frau Jurisch,
Ich hatte im letzten Jahr einige Dienstreisen im Ausland, wo ich mit dem Auto in ca. 10 bis 18 Stunden am Zielort gewesen wäre. Mit dem Flugzeug inklusive Zu- und Abgang waren es 7 bis 12 Stunden. Es gab jeweils keine Zugverbindung. Vor Ort wurde ein Mietwagen gebucht. Allein die Transportkosten beliefen sich auf über 2000 Euro. Die kostengünstigere Fahrt mit dem Privat PKW scheidet regelmäßig aufgrund der Deckelung des Maximalbetrags von 130 bzw 150 Euro als kleine Wegstreckenentschädigung aus. Warum gibt es im Reisekostenrecht nicht die vollumfängliche Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung? Der Bund zahlt lieber 2000Euro mehr, weil er nicht flexibel ist. Können Sie auf mehr Flexibilität bzgl der Genehmigung der großen Wegstreckenentschädigung oder eine Aufhebung der Deckelung bei der kleinen Wegstreckenentschädigung hinwirken?
Abgesehen davon wären die Erstattungssätze reif für eine Anpassung.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die von Ihnen angesprochene Deckelung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beruht, auf ökologischen Aspekten, aber auch auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Wie richtig von Ihnen beschrieben erfolgt durch die Höhe der Wegstreckenentschädigung auf 150€ eine Streckenbegrenzung und hierdurch eine Zeitbegrenzung. Eine 10 bis 18-stündige und damit sehr lange Autofahrt wird hierdurch im Regelfall verhindert. Damit sollen die Bediensteten geschützt werden.
Sollt es entsprechende Gründe geben, die aus Sicht des Dienstherrn die von erheblichem dienstlichem Interesse sind, kann die Regelung nach § 5 Abs. 2 BRKG umgangen werden. Ein solches Interesse liegt laut Gesetzesbegründung sowie der Rechtsprechung insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird. Bei niedrigen Jahresfahrleistungen von unter 6.000 Kilometern sei dies nur anzunehmen, wenn für die Erledigung des Dienstgeschäfts die Benutzung eines (privaten) Kraftfahrzeugs unter Berücksichtigung des Interesses an der sachgerechten Aufgabenerfüllung, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten sowie des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln dringend erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ann-Veruschka Jurisch MdB