Dr. Ann-Veruschka Jurisch in der Kuppel
Ann-Veruschka Jurisch
FDP
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Frage von Jochen T. •

Muss gegen Kokainhandel effektiver vorgegangen werden und der Konsum unaktraktiver gestaltet werden indem andere schärfere Verkehrsgrenzwerte und längernachweisbare Testmethoden benutzt werden?

Offenbar kommen lt. Behörden 90% des Importierten Stoffes zum Markt, nur 10% werden gefunden und gestoppt, zeigt dies das der Konsum für den Endkonsumenten mit zu wenig Repressalien und daher "Alltagstauglich" gestaltet ist? Alltagstauglich deshalb, weil die Nachweisbarkeit nur kurz(max.48Std.) ist und der Konsum daher schwerer aufgedeckt wird und im Berufsleben weniger stört.

https://blutwerte.de/kokain-nachweisbarkeit/

Würde ein anderer härterer Blut-Grenzwert oder andere geeignete Methoden den Konsum unaktraktiver gestalten? Weswegen ändert man dies nicht, die Nachfrage regelt das Angebot. Warum ist Kokain so leicht verfügbar geworden, es ist da bereits von Kartellzusammenschlüssen die Rede(Min3:20) wird nun effektiver gehandelt oder sind Oberschichtendrogen einfach auch EU-politisch mehr etabliert und daher weniger ein Schwerpunkt?

https://www.arte.tv/de/videos/112907-064-A/wie-die-mocro-mafia-europas-kokainmarkt-erobert/

Dr. Ann-Veruschka Jurisch in der Kuppel
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr T.,

Kokain gehört zu einer Reihe von Betäubungsmitteln, die nach deutschem Recht als verbotene Substanzen eingestuft werden. Für die Einordnung von Betäubungsmitteln als verbotene Substanzen und die Normierung der dazugehörigen strafbaren Handlungen gilt das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG).

Nach § 29 Abs.1 BtMG ist der Anbau, die Herstellung, der Handel, der Erwerb und das sonstige in Verkehr bringen oder sich verschaffen von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Auch der Besitz, ohne eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb, ist strafbar. Darüber hinaus kann auch das Fahren unter Einfluss von Kokain je nach Sachverhalt und der Konsummenge zu einer Bestrafung, z. B. nach § 316 StGB führen.

Wie bei allen Drogen gilt explizit auch für den Konsum von Kokain: Die Aufklärung rund um den Konsum sowie die Prävention des Konsums sind essenziell, damit Menschen sich effektiv selbst schützen können. Es gibt keinen normierten Grenzwert für den Konsum von Kokain im Straßenverkehr; ein solcher würde allerdings bedeuten, dass der Gesetzgeber den Konsum von Kokain bis dahin in Ordnung finden würde. Das ist nicht der Fall. Daneben kann das Fahren unter Einfluss von Kokain ohnehin den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Das Fahren unter dem Einfluss von Kokain wird zudem besonders relevant, wenn die betroffene Person in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Wird durch den Kokaineinfluss ein Unfall versucht, bei dem Leib und Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet wird, beläuft sich das Strafmaß nach §315c StGB auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Mit freundlichen Grüßen

Ann-Veruschka Jurisch

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