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Anke Fuchs-Dreisbach
CDU
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Frage von Peter P. •

Warum werden Anliegerbeiträge erst ab dem 01.01.2018 (Ratsbeschluss) abgeschafft?

Sehr geehrte Frau Fuchs-Dreisbach,

Ich habe eine Rückfrage zur Abschaffung von Anliegerbeiträgen.
In unserer Straße wurde die Straße bzw. der Kanal saniert. Der Beschluss im Rat erfolgte in 2017, die Sanierung bis 2019.
Ein Dorf weiter wurde die Straße erneuert,der Beschluss erfolgte in 2018. Ich darf nun,in Zeiten von steigenden Kosten, anhaltend hoher Inflation einen hohen 4-stelligen Betrag zahlen, nur weil ein für mich willkürlich gewähltes Datum überschritten wurde.
Gibt es hierzu eine Übergangsregelung oder eine Möglichkeit,dass die Beiträge bei uns nicht anfallen?
Vielen Dank und viele Grüße
P.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr P.,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.de, welche ich Ihnen gerne beantworte.

 

2020 hatte die CDU-geführte Landesregierung mittels landeseigenem Förderprogramm begonnen, die Anliegerinnen und Anlieger zu entlasten, indem 50 Prozent der Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabegesetz (KAG) durch das Land übernommen wurden. Am 24. März 2022 hatte der nordrhein-westfälische Landtag mit den Stimmen der damaligen Koalition aus CDU und FDP die volle Entlastung bei Straßenausbaubeiträgen beschlossen. Seitdem werden 100 Prozent der Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabegesetz für Anliegerinnen und Anlieger durch das Land übernommen, sofern die Maßnahme ab dem 01.01.2018 durch die Räte beschlossen wurde.

 

Bei der Festsetzung einer rückwirkenden Erstattung wurde der 01.01.2018 festgelegt, also das erste volle Jahr, in dem die schwarz-gelbe Landesregierung in Verantwortung für Nordrhein-Westfalen stand. Mir ist bewusst, dass eine zeitliche Festsetzung auch immer dazu führt, dass Anliegerinnen und Anlieger nicht von der Entlastung profitieren können. Leider haben die vorherigen SPD-geführten Landesregierungen es abgelehnt, Anlieger wie Sie zu entlasten.

 

Das Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sieht im Paragrafen 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ die Möglichkeit zur Gewährung von Jahresraten. Darüber hinaus  besteht die Möglichkeit der teilweisen oder vollständigen Stundung, sofern die Zahlung des Beitrages für die beitragspflichtige Person eine erhebliche Härte bedeutet.

 

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich als Abgeordnete keine Rechtsberatung leiste und empfehle Ihnen dringend Kontakt mit Ihrer örtlichen Gemeinde aufzunehmen. Diese kann eine entsprechende Einzelfallprüfung vornehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anke Fuchs-Dreisbach

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