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Anja Schulz
FDP
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Frage von Chris M. •

Werden Sie von der Bundesregierung einen Zwischenbericht zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte anfordern?

Sehr geehrte Frau Schulz,

§20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt ab dem Jahr 2021. In der Gesetzesbegründung wurde eine Evaluierung nach 2 Jahren angekündigt.
Ich halte es für sinnvoll, einen ersten Zwischenbericht mir den Daten für 2021 von der Bundesregierung anzufordern.
Die meisten Steuerzahler ohne StB haben den 2021 Bescheid schon erhalten und ggf. Einspruch eingelegt. Folgendes dürfte also ermittelbar sein:

- Fälle insgesamt in 2021?
- Fälle mit fehlerhaft erklärten Verlusttrades?
- Fälle, in denen Verlusttrades gar nicht erklärt wurden?
- Fälle, in denen Steuern auf per Saldo Verluste zu zahlen waren?
- Fälle, in denen Steuern von mehr als 100% auf den Saldogewinn zu zahlen waren?
- Wie hoch waren die zusätzlichen Steuereinnahmen wegen der Neuregelung in €?
- Wie viele Einsprüche und Klagen gab es?

Eine zeitnaher Zwischenberichts könnte es ermöglichen, dass das Kanzleramt wegen der erschreckenden Daten seine Blockade aufgibt und die Streichung doch noch ins ZuFinG aufgenommen wird.
MfG

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr M.

vielen Dank für Ihre konkreten Nachfragen.

Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ist im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe bei den Veranlagungen und Erstattungen von Kapitalertragsteuern davon auszugehen, dass erst im Jahr 2026 vollständige Erfahrungen und Informationen über die Neuregelung vorliegen. Diese Zeitspanne ergibt sich aus entsprechenden Festsetzungsfristen. Ferner liegen belastbare Fallzahlen erst nach dem vollständigen Erklärungseingang und der Abarbeitung der Einsprüche vor.

Grundsätzlich ist die Erhebung von Daten im Bereich der Kapitaleinkünfte, aufgrund der Anonymität der Abgeltungsteuer, nur sehr eingeschränkt möglich. In Anbetracht der Quellenbesteuerung (im Rahmen der Abgeltungsteuer) ist keine zusätzliche Meldung der bereits besteuerten Kapitalerträge an die Finanzverwaltung vorgesehen. Eingang in die Fallzahlen der Finanzverwaltung können daher nur Fälle finden, in denen die Steuerpflichtigen ihre Verluste in der Einkommensteuererklärung auch angeben.

Eine erste Auswertung der Veranlagung 2021 deutet allerdings darauf hin, dass es sich bei den betroffenen Anlegern im Sinne von § 20 VI 5 und 6 EStG um einen niedrigen fünfstelligen Personenkreis zu handeln scheint. Zur Höhe der Verluste konnte das BMF noch keine Aussage treffen.

Mit der Änderung in § 20 EStG Ende 2019 und der (zu seiner Zeit) zugelassenen Begrenzung der Verlustverrechnung auf 10.000 Euro, wurden nach einer Risikoeinschätzung des BMF jährlich rund 100 Mio. Euro Steuermindereinnahmen verhindert.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Schulz

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