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Anja Liebert
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Frage von Emilio E. •

Wie viel Bürgergeld bekommt eine Familie mit zwei Kindern im Alter von 6 und 11 Jahren inklusive Kindergeld und Miete inklusive Nebenkosten?

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Sehr geehrter Herr E.

vielen Dank für Ihre Frage. Der Regelbedarf beträgt ab 2024 563 Euro für eine alleinstehende Person, für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 506 Euro. 

Kinder im Alter zwischen 6 - 13 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 390,00 €.

Macht zusammen 1.849,00 Euro.

Das Kindergeld gilt beim Bürgergeld als Einkommen des Kindes und mindert den Bedarf. Dies hat zur Folge, dass das komplette Kindergeld in Höhe von 250 Euro (255 Euro ab 2025) auf die Bürgergeld Leistungen des Kindes angerechnet wird und somit die Auszahlung des Jobcenters mindert. In Ausnahmefällen, auf die wir hier weiter unten eingehen, kann das Kindergeld auch als Einkommen der Eltern gewertet werden und wird unter Berücksichtigung der Freibeträge auf sonstige Einnahmen beim bezugsberechtigten Elternteil angerechnet.

Kindersofortzuschlag: Bis zu Einführung der Kindergrundsicherung erhalten alle hilfebedürftigen Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht, einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro (25 Euro ab 2025) monatlich. Dieser Betrag wird für jedes Kind zusätzlich ausgezahlt und darf nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Also plus 50,00 Euro. Macht 1.899,00 Euro.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten. Als Nebenkosten werden die Kosten berücksichtigt, die nach § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe, etwa als monatliche Abschlagszahlungen oder als einmalig anfallenden Heizkosten, zu übernehmen, soweit sie nicht unangemessen hoch sind. Zu den Heizkosten zählen seit dem 1. Januar 2011 auch die Kosten der Warmwasserbereitung, wenn das Warmwasser zentral bereitgestellt wird. Der Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung gehört zu den Kosten der Unterkunft und ist nicht aus der Regelleistung zu zahlen, weil darin kein Anteil für die Warmwassererzeugung enthalten ist.

Bundesweit einheitliche Kriterien für die Kosten bezogen auf die Wohnfläche gibt es nicht, da die Verhältnisse in den Flächenländern und Großstädten sehr unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund lässt sich die genaue Höhe der Kosten der Unterkunft nicht benennen, denn sie variiert stark je nach Wohnsituation, Lage und Bundesland.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Liebert

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