Frage an Angelika Krüger-Leißner von Horst W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Das Grundgesetz gibt Ihnen, als Politiker, den Auftrag im §146 über eine Deutsche Verfassung einen Volksentscheid zu Veranlassen. Warum kommen Sie diesem Auftrag nicht nach? Bei allen möglichen Anlässen wird auf die bindende Kraft des Grundgesetzes hingewiesen, warum ist das hier nicht der Fall?
Sehr geehrter Herr Wieczorek,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Artikel 146 GG über das Portal abgeordnetenwatch.de. Schon seit langer Zeit ist der von Ihnen angesprochene Teil des Grundgesetzes ein sehr strittiges Thema. Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, vom 31. 3. 2000 - 2 BvR 2091/99), die besagt, dass Art. 146 GG weder allein noch i.V. mit Art. 2 I, 20 I, II GG ein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht, insbesondere auch kein Grundrecht auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über die Verfassung begründet. Demnach enthält dieser Passus - entgegen Ihrer Auffassung - keine Handlungsaufforderung an den Gesetzgeber. Auch wenn es von einigen anders interpretiert wird. Das weiß ich. Das Grundgesetz hat sich über 60 Jahre hinweg bewährt und ist zu unserer Verfassung geworden. Auch wenn es der historischen Situation nach dem Zweiten Weltkrieg geschuldet dem Namen nach eben keine Verfassung ist, so stellt das Grundgesetz doch im materiellen Sinne eine Verfassung dar. Es verfügt über Grundentscheidungen über die Ausgestaltung der Bundesrepublik: Die Entscheidung für die Demokratie, die Festlegungen über die Rechtsstaatlichkeit und die Staatsorganisation. Darüber hinaus verfügen in unserem föderalen System die Bundesländer über eigene Verfassungen. Die gesellschaftlich gewollten Änderungen im Grundgesetz sowie in den Landesverfassungen werden durch die repräsentative Demokratie in Deutschland umgesetzt. Eine Teilhabe des Volkes am Gestaltungsprozess der Verfassung ist somit gewährleistet.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Krüger-Leißner