Frage an Angelika Krüger-Leißner von Uwe B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Krüger-Leißner!
Nicht nur ich, sondern auch tausende andere Arbeitssuchende, die an einer von den Arbeitsagenturen geförderten Trainings- und Qualifizierungmaßnahme teilnehmen dürfen, müssen später mit Erstaunen Bescheide ihrer Arbeitsagenturen zur Kenntnis nehmen in denen es unter anderem heißt:
"Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,
nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie während des Leistungsbezugs eine Beschäftigung ausgeübt...
In der Zeit vom... bis... haben Sie deshalb Leistungen in Höhe von insgesamt...zu Unrecht erhalten."
Dazu habe ich als Betroffener zwei Fragen:
1.)
Ist es eigentlich vom Gesetzgeber so gewollt , dass arbeitswillige Menschen durch eine Formulierung verunsichert und beleidigt werden, die sie in die Nähe von Sozialbetrügern rückt?
2:) Ist den Abgeordneten bekannt, ob diese "zu Unrecht" gezahlten Leistungen in die Statistiken über sog. Sozialbetrüger eingehen und so die Zahlen verfälschen, und in Kauf genommen, dass Vorurteile gegen Arbeitssuchende verstärkt werden?
Sehr geehrter Bogumil,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zur Richtigkeit Ihres Bescheides der Bundesagentur für Arbeit keine Stellung nehmen kann.
Ihr Unmut über die Formulierung „..zu Unrecht Leistungen erhalten“ kann ich nachvollziehen. Ich möchte jedoch ausdrücklich betonen, dass die gewählte Formulierung kein Betrugsvorwurf ist, sondern nach dem Gesetz (§§ 45, 48, 50 SGB X) immer Voraussetzung dafür, dass die Entscheidung über eine Bewilligung von Arbeitslosengeld auch rückwirkend aufgehoben werden kann. Diese Formulierung ist also schlichtweg dem Gesetzestext geschuldet. Eine Verunsicherung oder gar Vorverurteilung als Sozialbetrüger liegt dem Gesetzgeber fern.
Zu Unrecht sind Leistung, wie z.B. das Arbeitslosengeld, hiernach immer dann erbracht und zu erstatten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht (mehr) vorlagen und der Bescheid über die Bewilligung der Leistungen rückwirkend aufgehoben wird.
Über die entsprechenden Regelungen werden die Antragsteller in den Merkblättern „Merkblatt für Arbeitslose“ und im „Merkblatt Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ umfassend informiert. Jeder Arbeitssuchende unterschreibt in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld, dass er „…das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat“.
Darüber hinaus wird dem Betroffenen bei einer Aufhebung der Leistungsbewilligung der zugrunde liegende Sachverhalt und die Aufhebungsgründe ausführlich erläutert. Ich gehe davon aus, dass die Kollegen der Arbeitsagentur das auch getan haben.
Zu Ihrer zweite Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass in die Statistik der Bundesagentur für Arbeit und die der Zollverwaltung über die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs nur solche Fälle eingehen, in denen die Betroffenen vorsätzlich und fahrlässig ihrer Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind und dieses Verhalten nach § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III mit einem Bußgeld geahndet wurde.
Sehr geehrter Herr Bogumil, in der Hoffnung ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben, verbleibe ich mit freundlichem Gruß
Angelika Krüger-Leißner