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Angelika Krüger-Leißner
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Frage von Thomas W. •

Frage an Angelika Krüger-Leißner von Thomas W. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

als Scheidungsvater eines 12-jährigen Sohnes (der bei seiner Mutter lebt) habe ich die Planung der Unterhaltsrechtsreform aufmerksam verfolgt. Die Reform erschien mir ein wichtiger Schritt in die richtige (=eigenselbständige) Richtung zu sein. Nun ist die Reform nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gestoppt worden. Mit meiner Lebensgefährtin ist das Thema Familienplanung noch nicht abgeschlossen, wenngleich die biologische Uhr tickt. Da ich neben dem Kindesunterhalt noch eine erhebliche Summe an nachehelichem Unterhalt an meine geschiedene Frau zu leisten habe, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, stünde eine neuerliche Familiengründung auf äußerst wackeligen Beinen. Meine Frage daher an Sie: Wie geht es weiter mit der Unterhaltsrechtsreform? Warum erhalte ich nach meiner 1.Ehe, die lediglich 5 Jahre hielt, keine echte Chance auf einen Neuanfang? All die guten Ideen in der heutigen Familienpolitik (z.B. Kinderbetreuung) laufen ins Leere, wenn aus einer früheren Ehe lebenslange Verpflichtungen entstehen!

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Walla,

die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse sind gekennzeichnet durch steigende Scheidungszahlen, Gründungen von „Zweitfamilien“ mit Kindern und eine zunehmende Zahl an Kindern, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder immer häufiger alleinerziehend sind. Diesen geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und Wertewandel muss das Unterhaltsrecht angepasst werden. Dabei stehen drei Ziele im Vordergrund: Die Stärkung des Kindeswohl, die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts.

Sie sprachen in Ihrer Anfrage die erhebliche Summe an nachehelichem Unterhalt an ihre geschiedene Frau an. Genau dieser Problematik sind wir als Gesetzgeber nachgekommen. Die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten für den eigenen Unterhalt wird gestärkt. Demnach werden Unterhaltsansprüche in Bezug auf die Höhe oder den Unterhaltszeitraum beschränkt. Zugleich werden die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit verschärft. Damit soll die klassische Versorgungsehe abgeschafft werden.

In diesem Bereich sieht das BVG auch keinen Änderungsbedarf. In seinem Urteil am 23. Mai hat das Gericht entschieden, dass eine Ungleichbehandlung bezüglich der Dauer der Unterhaltszahlungen für eheliche und nichteheliche Kinder verfassungswidrig ist. Das Gericht stellt klar, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kinder gleich zu behandeln sind, soweit es um den Unterhalt geht, der ausschließlich zur Kinderbetreuung gezahlt wird.

Auf Ihre Frage wie es weiter geht, kann ich Ihnen mitteilen, dass das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts dieser Entscheidung Rechnung zu tragen hat. Der Deutsche Bundestag hatte daher die für den 25. Mai 2007 geplante Verabschiedung des Gesetzes von der Tagesordnung genommen. Das Bundesjustizministerium prüft zur Zeit, wie der Regierungsentwurf an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden kann. Die Entscheidung hat der Deutsche Bundestag zu treffen. Gegenwärtig ist noch offen, wann die abschließenden Beratungen des Deutschen Bundestages stattfinden werden und das Gesetz in Kraft treten kann.

Als Konsequenz hieraus werden die unterhaltsrechtlichen Regelbeträge turnusgemäß zum 1. Juli 2007 erneut angepasst. Bei den Regelbeträgen nach der Regelbetrag-Verordnung handelt es sich um eine Rechen- und Orientierungsgröße für den Kindesunterhalt. Sie bilden die Grundlage für die unterhaltsrechtlichen Tabellenwerke der gerichtlichen Praxis, insbesondere für die „Düsseldorfer Tabelle“.

Weitere Schritte vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform sind die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der „zweite Durchgang“ der Reform im Bundesrat.

Mit freundlichem Gruß
Ihre
Angelika Krüger-Leißner, MdB