Frage an Angelika Krüger-Leißner von Jürgen S. bezüglich Soziale Sicherung
Wir möchten einen Mitarbeiter einstellen der in diesem Jahr 60 Jahre alt wird. Aus persönlichen Gründen war er längere Zeit nicht Krankenpflicht-Privat versichert.Hat also keine Beiträge bezahlt. Es wurden auch keine Leistungen in Anspruch genommen. Auf Nachfrage bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (letzte KV des Mitarbeiters) wurde uns mitgeteilt, dass eine Mitgliedschaft nur möglich wäre, wenn Beiträge für die nicht gezshlten Jahre entrichtet werden. Hierbei würde es sich um eine enorme Summe handeln, diese kann er keinesfalls aufbringen.
Durch die Bundesregierung wurde ein Gesetzt erlassen, dass jeder Mensch krankenversichert sein muss.
Ich bitte um einen Vorschlag wie wir einen fleißigen Mitarbeiter einstellen und als Betrieb den gesetzleiche Vorschriften genügen können.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Spychala
Sehr geehrter Herr Spychala,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die mich über Abgeordnetenwatch erreicht hat. Zunächst möchte ich Ihnen meine Anerkennung dafür aussprechen, dass Sie einen 60-Jährigen als Mitarbeiter einstellen wollen. Das ist keine Selbstverständlichkeit - trotz aller Bemühungen, den Arbeitsmarkt für die Älteren zu öffnen.
Da wäre es besonders ärgerlich, wenn Ihnen - und natürlich dem potenziellen Mitarbeiter - dabei unnötig Steine in den Weg gelegt werden. Ich kann Ihnen aber eine gute Nachricht überbringen. Denn kurz vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag das Beitragsschuldengesetz verabschiedet, dass unter anderem auch den Fall Ihres potenziellen Mitarbeiters regelt. Unter der Voraussetzung, dass er sich bis zum 31. Dezember dieses Jahres bei einer gesetzlichen Krankenkasse meldet, sollen ihm alle Rückstände und Säumniszinsen erlassen werden.
Falls seine Krankenkasse noch nicht über diese Gesetzesänderung informiert sein sollte, empfehle ich, mit der entsprechenden Gesetzespassage vorstellig zu werden. Unter diesem Link finden Sie das Gesetz: http://www.dghm.org/m_432 . Und maßgeblich ist § 256a Abs. 2 (Seite 1 unten).
Damit dürfte einer Einstellung des Mitarbeiters nichts mehr im Wege stehen.
Sollten sich dennoch Probleme ergeben, melden Sie sich gerne erneut bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Krüger-Leißner, MdB