Frage an Angelika Krüger-Leißner von Uwe Joe R. bezüglich Familie
Werte Frau Krüger-Leißner,
wie stehen Sie und die SPD zum gemeinsamen Sorgerecht für alle Väter (unverheiratet oder verheiratet) in Deutschland?
Wann wird, hoffentlich unter starker SPD Beteiligung, endlich eine einheitliches Sorgerecht für alle Eltern (Mütter wie Väter) im BGB hergestellt? (Abschaffung des §1626 a (Abs. 2) BGB)
Wann wird das "Paritätische Doppelresidenzmodell" Standard in Deutschland für den Umgang mit Kindern von getrennt-lebenden und geschiedenen Eltern? Dies hat, oft für die Väter, auch finanzielle Entlastung zur Folge, da sich der Kindesunterhalt u das Kindergeld dann teilt - so wie es sein sollte.
Setzten Sie sich für diese Themen in Ihrer Arbeit als Abgeordnete ein ?
Als Vater eines 4-jährigen Sohnes, dem das gemeinsame Sorgerecht selbst nach Klage beim FamG in Oranienburg nur durch die "Nicht-Kommunikation" der Mutter verweigert wurde und weiter verweigert wird, bitte ich Sie, in der SPD dafür zu sorgen, dass das Thema - Gemeinsames Sorgerecht - Beide ELTERN für alle Kinder in Deutschland - weiter auf der Tagesordnung bleibt.
Auf Ihre Antwort freue ich mich und verbleibe.
MfG
Uwe J. Reimann
Sehr geehrter Herr Reimann,
ich bedauere sehr, dass Sie sich vor Gericht mit der Mutter Ihres Kindes auseinandersetzen müssen. Gerade diese Situation ist nach meiner Überzeugung wenn irgend möglich zu vermeiden. Bis vor kurzem war es so, dass Väter keine guten Aussichten auf ein gemeinsames Sorgerecht hatten, wenn die Mutter sich einer gemeinsamen Lösung verweigert.
Seit kurzem ist ein Gesetz in Kraft, das die Rechte von Vätern stärkt, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind. Danach gilt: wenn der Vater einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellt, ist die Mutter verpflichtet, binnen sechs Wochen Gründe zu benennen, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen. Das heißt, dass die Mutter jetzt reagieren muss. Die von Ihnen berichtete "Nicht-Kommunikation" ist damit ausgeschlossen.
Gemeinsam mit meiner Partei trete ich dafür ein, dass – ohne dass ein Antrag des Vaters erforderlich wäre – zwischen den Eltern bestehende Konflikte ausgeräumt werden und die Eltern gemeinsam zu einvernehmlichen Lösungen gelangen. Dies setzt allerdings voraus, dass Familienrichter nicht in die Situation gebracht werden – wie dies die Bundesregierung tut –, Entscheidungen über die Köpfe der Betroffenen hinweg zu treffen.
Wir haben mit unserem eigenen Antrag („Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern“, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708601.pdf ) eine für die Betroffenen transparente und verständliche Neuregelung der elterlichen Sorge gefordert, wobei immer das Kindeswohl im Mittelpunkt steht. Dieser Rechtsbegriff gibt den Familienrichtern einen guten Maßstab an die Hand, um jeden Einzelfall nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Mit der von uns vorgeschlagenen Regelung wollen wir das gemeinsame Sorgerecht weiter stärken. Eltern soll es künftig so einfach wie möglich gemacht werden, bereits bei der Geburt ihres Kindes eine gemeinsame Sorge zu erklären. Das stärkt die Eigenverantwortlichkeit der Eltern, dient dem Kindeswohl und vermeidet gerichtliche Auseinandersetzungen. Bedauerlicherweise wurden unsere Vorschläge von CDU/CSU und FDP Anfang des Jahres abgelehnt.
Jetzt gilt es zunächst einmal, die Auswirkungen der neuen gesetzliche Regelung zu beobachten und auszuwerten, um dann zu prüfen, ob Änderungen – auch dann entsprechend unserer Vorschläge - angezeigt sind. Auf jeden Fall werden wir schnell handeln, wenn das Gesetz seine Ziele verfehlen sollte, und unsere Forderungen erneut einbringen.
Ich bin mit meiner Partei grundsätzlich der Ansicht, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes am besten dient, dies gilt auch für einen gleichmäßig verteilten Umgang und die gemeinsame Betreuung, insbesondere wenn die Eltern miteinander kommunizieren können und in der Lage sind, gemeinsam am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern handelt. Voraussetzung des Wechselmodells/der paritätischen Doppelresidenz - das Sie angesprochen haben - ist die Fähigkeit beider Elternteile zum Konsens. In zahlreichen Fällen ist dies nicht gegeben, weshalb eine gesetzliche Verankerung des Wechselmodells als Grundsatz erst einmal nicht hilfreich scheint. Wir behalten dieses Modell während der Weiterentwicklung eines modernen Familienrechts jedoch im Blick.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Krüger-Leißner, MdB