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Angelika Krüger-Leißner
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Frage von Ines E. •

Frage an Angelika Krüger-Leißner von Ines E. bezüglich Kultur

Sehr geehrte, liebe Angelika Krüger-Leißner,

Sie versicherten mir während einer Gewerkschaftsveranstaltung, dass Ihnen, bevor Sie den Hartz4Gesetzen zustimmten, versichert worden sei, dass Jobcenter eine individuelle Betreuung der Bürger gewährleisten. Sie boten Arbeitskontakt und Schutz an! Ich telefonierte fast jeden Monat mit Ihrem Mitarbeiter, ohne Situationen verändern zu können, -

1. Wie kann eine fachkompetente Arbeitsberatung und – vermittlung mit der Zielsetzung, eine reguläre Beschäftigung zu finden, um die Abhängigkeit von Leistungen der Grundsicherung zu beenden – ohne dadurch das künstlerisches Schaffen zu beeinträchtigen, realisiert werden?

2. Wie kann eine Grundsicherung als Grundvergütung von zur Zeit unbezahlt in Anspruch genommenen Arbeitsleistungen in Kommunikations- und Sozialisierungsprozessen realisiert werden?

Herzlich Ines Eck

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Eck,

die mir über abgeordnetenwatch.de gestellten Fragen möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Frage 1:

Ziel muss es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor allem sein, die Eigenverantwortung von Leistungsberechtigten zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt schnellstmöglich wieder aus eigenen Mitteln bestreiten können. Für die Beendigung oder Verringerung von Hilfebedürftigkeit sind deshalb grundsätzlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen, so dass in der Regel jede Arbeit und Maßnahme zumutbar ist, zu der der Arbeitsuchende in der Lage ist, auch wenn diese nicht der früheren beruflichen Tätigkeit entspricht oder im Hinblick auf die Ausbildung als geringwertig anzusehen ist. Allerdings wird bei der Arbeitsberatung und Vermittlung in den Jobcentern das Profil des Arbeitsuchenden hinsichtlich seiner Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung, seiner Qualifikation und Stärken berücksichtigt und ein bestmöglicher Abgleich der vorhandenen Qualifikationen mit den am Arbeitsmarkt real bestehenden Beschäftigungsangeboten vorgenommen. Sollte trotz intensiver Bemühungen innerhalb der bisherigen beruflichen Orientierung keine den Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit aufgenommen werden können, müssen jedoch individuelle Wünsche und Neigungen des Leistungsberechtigten zurückstehen. Bei meinen Besuchen vor Ort in meinem Wahlkreis stelle ich immer wieder fest, dass das Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jobcenter groß ist, für die Leistungsberechtigten nach Möglichkeit eine "passgenaue" Lösung zu finden.

Frage 2:

Werden keine oder nur geringe Einnahmen aus einer Tätigkeit erzielt, kann Bedürftigkeit vorliegen mit der Folge, dass Ansprüche nach dem SGB II bestehen. Nimmt ein eventueller Arbeitgeber unbezahlte Arbeitsleistungen in Anspruch, ist zu erwarten, dass sich derjenige, der diese Leistungen erbringt um einen ihm rechtlich zustehenden Arbeitsvertrag mit diesem Arbeitgeber kümmert. Unter Umständen ist dieses Recht auch gerichtlich durchzusetzen. Sollte der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen dennoch nicht vergüten und liegt beim Arbeitnehmer Bedürftigkeit vor, so kann ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt gegeben sein. In einem solchen Fall würde das Jobcenter die vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen auf sich überleiten. Sofern es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, wird diese entweder unentgeltlich oder mit einer Aufwandsentschädigung abgegolten. Letztere muss grundsätzlich auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden. Wegen des hohen gesellschaftlichen Stellenwerts unterstützen die Jobcenter ehrenamtlich Tätige, soweit diese bedürftig sind und ihre Tätigkeit die Integrationsbemühungen nicht behindert. Das heißt, dass die Bereitschaft zur Vermittlung in eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung sowie gegebenenfalls dahin führende Unterstützungsmaßnahmen in jedem Fall Vorrang haben. Die Tatsache, dass ehrenamtliche Tätigkeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglicherweise auch ein Sprungbrett sein kann, um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erlangen, ist natürlich im Zweifelsfall zu berücksichtigen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung sich konkretisiert hat und unmittelbar bevorsteht.

Mit freundlichem Gruß

Angelika Krüger-Leißner, MdB