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Angelika Krüger-Leißner
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Frage von Karen S. •

Frage an Angelika Krüger-Leißner von Karen S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Krüger-Leißner,

Sie haben am 18.6. dem Gesetz zu Internet Sperren zugestimmt. Ich habe ernsthafte Bedenken, ob dieses Gesetz verfassungskonform ist, insbesondere in Hinblick auf Art. 5 (1) GG: "(...) Eine Zensur findet nicht statt."

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich eine Verfolgung von Kinderpornographie oder anderen strafbaren Handlungen ob online oder offline uneingeschränkt befürworte und davon ausgehe, dass die Exekutive alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzt.
Das Gesetz zu Internet-Sperren ist für diese Zwecke meines Erachtens völlig unzulänglich. Die an unzähligen Stellen vorgebrachten Argumente dazu werden Sie hoffentlich vor der Abstimmung studiert haben.

Meine Frage an Sie: Sehen Sie keine Kollision des Gesetzes mit unserem Grundgesetz - oder falls doch, wie können Sie Ihr Abstimmungsverhalten mit Ihrem Gewissen vereinbaren (und nur diesem sind Sie lt. Art. 38 (1) GG verpflichtet!)?

Mit freundlichen Grüßen
Karen Schulz

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Schulz,

vielen Dank für Ihre E-Mail bzgl. Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, welches am 18. Juni 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

Wie Sie verfolgen konnten, ging der Abstimmung zu diesem Gesetz eine überaus schwierige Debatte voraus. Auch innerhalb meiner eigenen Fraktion wurde bis zuletzt sehr kontrovers diskutiert.

Die Debatte über dieses Thema war und wird schwierig bleiben. Denn in Abwägung stehen zum einen der Kampf gegen die Kinderpornographie und zum anderen die Einschränkung von Bürgerrechten im Internet. Dies war und ist mir zu jeder Zeit bewusst. Um einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt zu gewährleisten, ist ein umfassendes Konzept notwendig. Dies haben wir als SPD-Bundestagsfraktion in einem 10-Punkte-Plan Anfang Mai vorgelegt. Bestandteil dessen ist insbesondere die verstärkte internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen war dringend erforderlich. Bereits nach bisheriger Rechtslage werden Kinderpornografie-Seiten, die sich auf deutschen Servern befinden, von den Internetprovidern heruntergenommen. Ein solcher direkter Zugriff ist aber im Ausland nicht möglich. Aus diesem Grund stellt sich die Frage nach Zugangssperren. Hierfür musste eine eindeutige Gesetzeslage geschaffen werden.

Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, den Zugang zu kinderpornografischen Inhalten zu erschweren. Mir ist bekannt, dass versierte Nutzer diese Sperrung technisch umgehen können. Es kommt aber auch darauf an, die Hemmschwelle, die an dieser Stelle in den letzten Jahren deutlich gesunken ist, wieder signifikant zu erhöhen. Dem dient neben der Sperrung einzelner Seiten die Umleitung auf eine Stoppseite mit entsprechenden Informationen.

Ich bin froh, dass wir uns in den Verhandlungen mit der Unionsfraktion durchsetzen konnten und der ursprüngliche Gesetzentwurf wesentlich überarbeitet und verbessert werden konnte. Damit haben wir ausdrücklich auch die wesentlichen Kritikpunkte, die aus der Expertenanhörung im Deutschen Bundestag und der Stellungnahme des Bundesrates hervorging, berücksichtigt.

Der endgültige Beschluss hat insbesondere folgende Änderungen mit sich gebracht:

- Verankerung des Subsidiaritätsprinzips - Löschen vor Sperren:
Die Aufnahme in die Sperrliste des BKA erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf eine Löschung der Internet-Seiten mit kinderpornografischen Inhalten abzielen, keinen Erfolg haben.

- Kontrolle der BKA-Liste beim Datenschutzbeauftragten:
Es wird ein unabhängiges Gremium eingerichtet, das die BKA-Liste jederzeit kontrollieren und korrigieren kann. Es geht darum, zu verhindern, dass Seiten ungerechtfertigt auf die Liste gelangen, also um Informationsfreiheit. Deshalb ist es richtig, dass die Bestellung des Gremiums durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfolgen wird. Zu dessen Aufgabe gehört gerade die unabhängige Kontrolle von Behörden des Bundes.

- Datenschutz:
Das Gesetz dient ausschließlich der Prävention. Verkehrs- und Nutzungsdaten, die aufgrund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. Zudem ist keine Speicherung personenbezogener Daten bei den Internetprovidern mehr vorgesehen.

- Spezialgesetzliche Regelung mit Befristung:
Zur eindeutigen Klarstellung, dass nur eine Sperrung von Internet-Seiten mit Kinderpornografie ermöglicht wird, nicht jedoch von anderen Inhalten, werden die wesentlichen Regelungen in einem neuen Zugangserschwerungsgesetz statt im Telemediengesetz verankert. Zudem tritt das Gesetz automatisch zum 31. Dezember 2012 außer Kraft.

- Transparentes Verfahren sichergestellt
Mit diesen Änderungen werden auch den Bedenken Rechnung getragen, mit dem Gesetz würde eine Infrastruktur aufgebaut, die zu anderen Zwecken als der Sperrung kinderpornografischer Inhalte genutzt werden könnte. Dies wird durch das Gesetz gerade ausgeschlossen. Ohne das Gesetz hingegen wären die bereits abgeschlossenen Verträge zwischen BKA und Internetprovidern über Sperrmaßnahmen gültig geblieben, ohne dass es hinreichende Schutzvorschriften gegeben hätte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Angelika Krüger-Leißner, MdB