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Angelika Krüger-Leißner
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Frage von Anna G. •

Frage an Angelika Krüger-Leißner von Anna G. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Krüger-Leißner,

ich hoffe, dass ich Ihnen eine Frage stellen darf, obwohl ich nicht in Ihrem Wahlkreis wohne. Sie sind mir empfohlen worden, da meine Abgeordnete auf dieser Seite sich den Fragen Ihrer Wähler nicht stellt und dass ist Frau Dr. Merkel. Sie hat noch nicht eine einzige Frage beantwortet und darüber sind die meisten Bürger verärgert, wie man auf der Seite lesen kann.

Aber nun zu meiner Frage:
An wen kann ich mich mit der ganz einfachen Frage
*"Warum werden GEZ-Gebühren nach Art der Einkünfte erhoben und nicht nach Höhe des Einkommens?"*
wenden?

Wenn ein Hartz IV-Empfänger noch einen 1,-Euro-Job hat und einen Nebenverdienst auf 165,- Euro bezieht er wesentlich mehr Einkommenals so manch ein Rentner/in.GEZ braucht er aber nicht zu bezahlen andere Vergünstigungen kommen da noch hinzu!
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Mit freundlichem gruß

Anna Gueffrow

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Gueffrow,

vielen Dank für Ihre Frage zur Rundfunkgebührenpflicht vom 14.05.09. Ein leistungs- und zukunftsfähiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist für freie Information und Meinungsbildung in einer demokratischen Öffentlichkeit unverzichtbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren wegweisenden Entscheidungen diese zentrale Rolle bestätigt und uns Medienpolitikern in Bund und Ländern eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragen. Hinsichtlich der Finanzierung hat es zudem ein eindeutiges und möglichst staatsfernes Bedarfsfestsetzungsverfahren festgelegt. Im Mittelpunkt steht die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), die unter den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die notwendigen Finanzmittel bestimmt, die zur Sicherung des Bestands und der Entwicklung sowie zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages notwendig ist. Die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung werden in Rundfunkstaatsverträgen der Länder festgelegt. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) der Länder ist neben der Höhe der Rundfunkgebühr auch die grundsätzliche Verpflichtung des Rundfunkteilnehmers zur Zahlung einer Rundfunkgebühr festgelegt (§ 2, Abs. 2 RGebStV). Auch die von Ihnen hinterfragten Regelungen zur Befreiung von der Zahlung von Rundfunkgebühren sind darin festgelegt (§ 6 RGebStV). Demnach wird eine Rundfunkgebühr für Rundfunkteilnehmer unabhängig von der Höhe des Einkommens und im Prinzip aber auch unabhängig von der Art des Einkommens erhoben. Es bestehen aber Befreiungstatbestände, die unter anderem die von Ihnen angesprochenen Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II betreffen (§ 6, Abs. 1, Satz 3 RGebStV).

In Deutschland sind also Fragen der Medienordnung und der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allein Angelegenheiten der Länder. Dem Bund kommt hier keine Gestaltungs- oder gar Entscheidungskompetenz zu. Dies gilt auch für die Regelungen zu den Rundfunkgebühren. Ich möchte Sie daher bitten, sich mit Ihren konkreten Fragen an ihren zuständigen Landtagsabgeordneten zu wenden.

Auskunft erhalten Sie außerdem bei der Beratungsstelle des Norddeutschen Rundfunks (NDR) bzw. bei dem gerade vom NDR gemeinsam mit den norddeutschen Verbraucherzentralen eingerichteten zusätzlichen Informations- und Beratungsservice zum Thema Rundfunkgebühren in Kiel:

Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V.
Andreas-Gayk-Straße 15
D - 24103 Kiel
Telefon: 0431 - 590 99-0
Telefax: 0431 - 590 99 77
E-Mail: info@verbraucherzentrale-sh.de

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Angelika Krueger-Leißner