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(...) Davon abgesehen hätten die Länder auch nicht keine Berechtigung zu einer abweichenden Regelung der Dichtheitsprüfung, weil das Grundgesetz ausdrücklich "stoff- und anlagenbezogene Regelungen" von einer Abweichungskompetenz ausnimmt. Darüber hinaus verstößt § 61a LWG in mehrfacher Hinsicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Alles in allem ist § 61a LWG, laut Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags von NRW, verfassungswidrig und nichtig! (...)