Frage an Angelika Kraft-Dlangamandla von Lothar P. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Kraft-Dlangamandla,
in Bezug auf die sogenannte Dichtheitsprüfung schreiben Sie in Ihrer Begründung, daß die in NRW geltende Regelung gemäß eines Gutachtens des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtages in NRW verfassungswidrig - und folglich nichtig ist.
Was bedeutet dies konkret für Haus- oder Wohnungseigentümer? Bedeutet dies, dass eine Dichtheitsprüfung nur dann zwingend vorgeschrieben ist, wenn ein akuter Verdacht auf Mängel im Abwassersystem besteht?
Es würde mich freuen, wenn Sie mir den Zusammenhang etwas verdeutlichen könnten.
Mit freundlichem Gruß
Lothar Puls
Sehr geehrter Herr Puls,
tut mir leid, dass Sie etwas auf die Antwort warten mussten. Aber ich bin im Moment sehr viel unterwegs.Folgendes zu Ihrer Frage:
in Nordrhein-Westfalen sind rund zweihunderttausend Kilometer private Abwasserleitungen mit der öffentlichen Kanalisation verbunden. Nach dem Landeswassergesetz müssen die Grundstückeigentümer dafür Sorge tragen, dass aus den Abwasserrohre kein verschmutztes Wasser aus undichten Leitungen ins Erdreich gelangt.
Die Notwendigkeit von Dichtheitsprüfungen von Abwasserrohren zum Schutz wird von uns nicht generell in Frage gestellt. Allerdings muss die tatsächliche durch häusliche Abwässer belegt werden. Industrieabwässer und diverse landwirtschaftliche Tätigkeiten sind wesentlich schädlicher für die Böden.
Die Dichtheitsprüfung der Rohre ist im § 61a Landeswassergesetz NRW vorgeschrieben. Offenbar haben sich weder alle Kommunen noch die privaten Hauseigentümer an diese Vorschrift gehalten, da der Aufwand oft in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Die Linksfraktion hat daher im Dezember für eine sofortige Aussetzung, bzw. eine bundeseinheitliche, sozialverträgliche und gleichzeitig auch ökologisch-sinnvolle Gesetzesnovellierung gestimmt.
Kürzlich hat sich aus einem von uns in Auftrag gegebenen und vom Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags erstellten Gutachten ergeben, dass der Paragraph § 61a LWG verfassungswidrig ist. Der § 61a ist im Grunde hinfällig, da die Regelung seit dem Jahr 2007 weiterbesteht, ohne dass das Land eine Neufassung verabschiedet hat, womit das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes maßgeblich bleibt.
Davon abgesehen hätten die Länder auch nicht keine Berechtigung zu einer abweichenden Regelung der Dichtheitsprüfung, weil das Grundgesetz ausdrücklich "stoff- und anlagenbezogene Regelungen" von einer Abweichungskompetenz ausnimmt. Darüber hinaus verstößt § 61a LWG in mehrfacher Hinsicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Alles in allem ist § 61a LWG, laut Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags von NRW, verfassungswidrig und nichtig!
Wie auch immer die Gesetzeslage ausfallen wird, unsere Fraktion wird bei Vollzug der Dichtheitsprüfung weiterhin die Sicherstellung der Finanzen für die Kommunen fordern, um die Durchführung als öffentliche Dienstleistung anbieten zu können. Sanierungsfälle privater Eigentümern sollten zudem, basierend auf sozialen Kriterien, stärker bezuschusst werden.
Freundliche Grüße
Angelika Kraft-Dlangamandla