
(...) Schliesslich hat das Bundesverfassungsgericht eine derartige Regelung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erachtet und das Gesetz gekippt. Bundesinnenminister Schäuble hat im letzten Jahr vor dem Hintergrund der allgemeinen Gefährdungslage die meines Erachtens berechtigte Frage aufgeworfen, inwieweit es der Staatsgewalt in absoluten Notsituationen – sprich: bei kurz bevorstehenden Terrorakten - zum Schutz von Leib und Leben seiner Bürgerinnen und Bürger möglich sein kann, Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, die zum Tod des Angreifers führen können. Diese juristische Ausgangsfrage dürfte seitdem nicht nur Gegenstand vieler Hausarbeiten im Rahmen eines Jurastudiums geworden sein, sondern sie wird in letzter Konsequenz – falls der Bundestag diese Frage mehrheitlich mit einem Gesetz beantworten sollte – auch wieder vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten sein. (...)