Frage an Angelika Glöckner von Michael P. bezüglich Bildung und Erziehung
Schriftliche Anfrage
an den Abgeordneten: Angelika Glöckner Partei: SPD
vom Datum: 05.04.2021
Schulbegleitung während „Lernen zuhause“
19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
An das Ausschussmitglied
- Arbeit und Soziales
- Unterausschuss Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik
- Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Kinderkommission – zur Wahrnehmung der Belange der Kinder
Ich frage den Bundestagsabgeordneten:
1.
In welchem Ausmaß sind Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter während der coronabedingten Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 zum Einsatz gekommen?
2.
Können Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter auch während der Phase des „Lernens zuhause“ eingesetzt werden?
3.
Wie stellt sich die finanzielle Auswirkung der Schulschließungen auf die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter sowie die Träger dar?
4.
Gibt es ein Konzept für Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter für das Schuljahr 2020/2021, sollte es wieder zu einer Phase des „Lernens zuhause“ kommen?
5.
Wie viele Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gibt es aktuell in der Bundesrepublik Deutschland (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Stadt und Landkreisen und kreisfreien Städten angeben)?
Sehr geehrter Herr Prause,
Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter leisten wichtige Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen oder geistigen Behinderungen. Sie unterstützen junge Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen die Teilhabe an der schulischen Bildung und im Schulalltag zu ermöglichen.
Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe an Bildung gem. § 112 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch. Sie ist zwar bundesrechtlich geregelt, wird jedoch gem. § 35a SGB VIII auf Landesebene geleistet.
Der Bund stellt vor diesem Hintergrund zwar die rechtlichen Rahmenbedingungen, jedoch ist die Eingliederungshilfe und somit die Schulbegleitung ausschließlich Ländersache. Die Bundesländer finanzieren diese Teilhabeleistung. Die Umsetzung obliegt beispielsweise den Bezirken, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten. Die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich gegebenenfalls von Bundesland zu Bundesland.
Da die Schulbegleitung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt und auf Landesebene geregelt ist, möchte ich Sie bitten, Ihre detaillierten Fragen an die Landesregierung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Glöckner