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Angela Freimuth
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Frage von William W. •

Frage an Angela Freimuth von William W. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrte Frau Freimuth,
zur Drucksache 17/2392 und der damit verbundenen Anhörung von Sachverständigen vom 17. Januar 2019, können Sie mir da bitte nennen welche Fraktion oder Abgeordnete jeweils welche der gehörten Gutachter*innen, oder Vertreter der Gutachter*innen vorgeschlagen haben?
Gibt es Kriterien wonach Sachverständige eingeladen werden dürfen? Was qualifiziert die eingelade/n Sachverständige dazu im Landtag bzw Hauptausschuss in der Sache angehört zu werden?
Freue mich auf eine ausführlich Antwort zu dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen
W. W.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Weizmann,

vielen Dank für Ihre Frage. Die Anhörung liegt schon einige Zeit zurück, so dass ich erst recherchieren müsste, welche der Fraktion von CDU, FDP, SPD und Bündnis90/Die Grünen im Einzelnen die Sachverständigen Prof. Dr. Reiner Tillmans und Prof. Dr. Fabian Wittreck vorgeschlagen haben. Aus der Lektüre des Protokolls ergibt sich, dass die AfD-Fraktion Frau Chatschadorian als Sachverständige anhören wollte, die sich dann aber von Frau Herrmann-Marshall in der Anhörung vertreten ließ.

Die grundsätzliche Anzahl der Sachverständigen und auch die Struktur einer Anhörung ergibt sich üblicherweise aus einer Vereinbarung der Fraktionen, hier sind unterschiedliche Modelle Praxis.

Grundsätzlich kann jeder Mensch Sachverständiger in einer Anhörung des nordrhein-westfälischen Landtags sein, eine förmliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob die Abgeordneten des Ausschusses sich eine Expertise von der oder dem Sachverständigen zum Gegenstand der Anhörung erwarten.

In der damaligen Anhörung sollte u.a. die Frage geklärt werden, ob der Landtag einen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Sowohl Herr Professor Dr. Reiner Tillmanns als auch Herr Professor Dr. Fabian Wittreck sind Rechtswissenschaftler und Hochschullehrer, die sich in ihrer bisherigen wissenschaftlichen Arbeit im öffentlichen Recht mit verschiedenen religionsverfassungsrechtlichen und (staats)kirchenrechtlichen Fragen auseinander gesetzt haben.

In ihren schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung aber auch in der Anhörung selbst haben sowohl Professor Tillmanns als auch Professor Wittreck zum Anhörungsgegenstand und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen überzeugend dargelegt, dass 1. eine Anerkennung als Körperschaft zu erfolgen hat, wenn die Verleihungsvoraussetzungen aus § 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung gegeben sind, 2. dieser grundrechtlich unterfütterte Anspruch auch einklagbar ist und 3. das Bundesverfassungsgericht dazu festgestellt habe, dass die Entscheidung über den Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft ausschließlich eine Befugnis der exekutiven Staatsgewalt ist.

Des weiteren hat Herr Professor Wittreck auch mit Blick auf die Maßstäbe für die Landesregierung ausgeführt, dass sich eine Religionsgemeinschaft zwar fragen lassen müsse, wie sie religiöse Schriften – falls vorhanden – ex officio auslegt aber daraus folge dann unmittelbar, „wie wir es auch aus dem Kontext der Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz kennen: Welche Äußerungen von Einzelmitgliedern muss sich die Gruppierung zurechnen lassen?“ Und Professor Tillmans ergänzte, dass der weltanschaulich-religiös neutrale Staat jedenfalls nicht die Befugnis hat, seinerseits religiöse Texte auszulegen oder eine Auslegung eines Textes religiös zu bewerten, aber selbstverständlich Auslegungen zur Kenntnis nehmen und diese seinen Bewertungen zugrunde legen darf.

Bei der Auswertung der Anhörung haben mich die nachvollziehbaren Argumentationen der Sachverständigen Wittreck und Tillmanns überzeugt. Deshalb und weil sich die Landesregierung auch noch im Verfahren der Prüfung befand, habe ich den der Anhörung zugrunde liegenden Antrag der AfD folgerichtig abgelehnt.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Rest-Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Angela Freimuth

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