Frage an Anette Kramme von Thomas P. bezüglich Finanzen
Hiermit möchte ich nochmals an die Frage von Rainer Kramer vom 22.11.2008 zum Thema "bedürftige Selbständige" anknüpfen.
Wenn schon bei den Beiträgen für Krankenkassen von nicht vorhandenen fiktiven Einkommen ausgegangen wird - wie hilft der Staat denn überhaupt Selbständigen, deren durchschnittliches monatliches Einkommen unter 1200 € liegt ?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Prost
Sehr geehrter Herr Prost,
eine der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Sicherstellung des Lebensunterhalts, wenn und soweit ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, sichern kann (§ 1 SGB II). Das gilt auch bei Selbständigkeit. Selbständige, die von ihrem Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, erhalten folglich auf Antrag ergänzend Arbeitslosengeld II.
Dabei wird das Einkommen – entsprechend dem Fürsorgeprinzip – jeweils regelmäßig für den Bewilligungszeitraum berechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Durch die Berechnung des Einkommens nach den tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im laufenden Bewilligungszeitraum wird sichergestellt, dass nur das Einkommen berücksichtigt wird, das für den Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung steht. Dies ist erforderlich, um das zustehende Arbeitslosengeld II bedarfsgerecht zu ermitteln. Dem selbstständig tätigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen steht lediglich der tatsächliche Gewinn (Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) aus seiner Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung.
Mit der seit dem 1. Januar 2009 gültigen Förderung von Selbstständigkeit nach § 16c SGB II können zudem Investitionsvorhaben in einem begrenzten Umfang bezuschusst werden, sofern sie für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
Die Bundesregierung hat mit dem ersten und zweiten Konjunkturprogramm Instrumente der kurzfristigen und unbürokratischen finanziellen Hilfestellung für von der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffene Mittelständler geschaffen. Dazu gehört u.a. das Kreditprogramm „KfW-Sonderprogramm - Mittelständische Unternehmen“, das die Aufnahme eines Investitionsdarlehens bei gleichzeitiger 90-prozentiger Haftungsfreistellung der Bank bzw. eines Betriebsmitteldarlehens zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei 60-prozentiger Haftungsfreistellung ermöglicht.
Einen Überblick über Förderschwerpunkte und Zuständigkeiten erhalten Sie auch in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Internet unter der Adresse www.foerderdatenbank.de.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme