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Anette Kramme
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Frage von Frank F. •

Wäre es denkbar den § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) so zu überarbeiten dass auch Ausbildungen bzw. ein duales Studium in angemessener Höhe unterstützt werden?

Der § 16i SGB II bezieht sich laut Auskunft die ich erhielt, nur auf einen festen Arbeitsplatz.

Wäre es denkbar diesen Paragraphen zu überarbeiten damit auch der Lohn bei einer Ausbildungen bzw. einem duales Studium in angemessener Höhe übernommen werden? Sicherlich erbringt jemand der 40 Stunden arbeitet volle Arbeitskraft, aber wenn jemand einen solchen Job nicht bekommt, dafür aber bereit ist sich mittels Ausbildung / dualen Studium in Position für eine langfristige feste Anstellung zu bringen, dann ist das doch ebenso förderungswürdig oder nicht?

Manchmal reicht die Ausbildung aus der Jugend nicht um die Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden, wenn man aber nicht gerade erst von der Schule kommt, kann man möglicherweise auch nicht mehr von 700,-€ Azubigehalt oder 1.000,- € Vergütung während eines dualen Studium leben. Sollte die Initiative die Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden nicht noch "breiter" gefördert werden?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr F.

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Erweiterung der Zielgruppe der Förderung nach § 16i SGB II auf Personen, die eine Ausbildung oder ein duales Studium anstreben.

Die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II richtet sich an den Personenkreis besonders arbeitsmarktferner Menschen. Ihnen soll eine längerfristige Perspektive in öffentlich geförderter Beschäftigung mit dem Ziel sozialer Teilhabe ermöglicht werden. Angesichts der vergleichsweise hohen und langen Förderung bedarf es einer Teilnehmerauswahl von Personen, die ohne eine solche Förderung nicht integriert werden könnten. Daher erhalten die geförderten Personen auch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“) während der Förderung, um das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und mittel- bis langfristig einen Übergang in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen.

Die Zielgruppe des § 16i SGB II wurde derart geregelt, dass nur Personen gefördert werden können, die dieser Förderung tatsächlich bedürfen: Personen über 25 Jahre, die in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren.

Eine Ausweitung der Zielgruppe auf Personen, die eine Ausbildung oder ein duales Studium anstreben oder bereits absolvieren, ist nicht vorgesehen, da die soziale Teilhabe bei dieser Personengruppe bereits gegeben ist und die Integration in den Arbeitsmarkt bzw. der Erhalt eines Abschlusses im Vordergrund steht. Des Weiteren gibt es für diese Zielgruppe bereits Förderungs- und Unterstützungsmöglichkeiten, wie Berufsausbildungsbeihilfe oder dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), die beantragt werden können. Erhält eine Person Leistungen nach dem SGB II und strebt eine berufliche Weiterbildung an, kann eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V. m. §§ 81 ff. SGB III beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme

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