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Anette Kramme
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Frage von Jakob D. •

Frage an Anette Kramme von Jakob D. bezüglich Sport, Freizeit und Tourismus

Sehr geehrte Frau Kramme,

da ich mir vor ca. 2 Monaten einen Quadrokopter unter 250g (Mavic Mini) unter den Drohnenverordnungen von 2017 gekauft habe. Für Drohnen unter 250g gab es zu diesem Zeitpunkt keine Altersbeschränkungen (Stand 2017). Da nun aber im nächsten Jahr neue Drohnenverordnungen erlassen werden sollen, wird es für mich nicht mehr möglich sein den Quadrokopter zu fliegen da die Drohne unter die Risikoklasse C1 fallen würde und somit erst ab 16 Jahren frei bedient werden könnte. Ich bin aber unter 16 Jahren alt und dürfte nicht mehr fliegen. Deshalb frage ich mich ob es noch eine Ausnahmeregelung oder ein Rückgaberecht für noch vor den Drohnenverordnungen 2021 gekaufte Quadrokopter gibt. Ich habe schon gelesen, dass man mit einer Versicherten Erwachsenen Person fliegen dürfte. Doch das würde für mich heißen, dass ich einen Elternteil jedes Mal zum Fliegen mitnehmen müsste und das nicht immer bzw. fast nie gehen würde. Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen da ich mit dem Drohnenfliegen ein neues tolles Hobby gefunden habe und ich mir die Drohne durch die neuen Drohnenverordnungen quasi umsonst gekauft habe.

Mit freundlichen Grüßen,
Jakob Dengel

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Lieber Herr Dengel,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss gestehen, dass ich mich mit der neuen Drohnenverordnung leider nicht gut auskenne. Daher hatte ich Ihre Anfrage einfach einmal an das Luftfahrtbundesamt weitergeleitet mit der Bitte um Stellungnahme. Nachfolgend möchte ich Ihnen gerne die Antwort zur Kenntnis geben:

„Leider ist es so, dass das Mindestalter für Fernpiloten für den Betrieb von Drohnen gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 16 Jahre beträgt. Unter der direkten Aufsicht eines ausreichend zertifizierten Fernsteuerers dürfen auch Steuerer, die dieses Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Drohne steuern. Für eine Drohne unter 250 g gibt es keine Verpflichtung entsprechende Prüfungen abzulegen, somit wären tatsächlich auch die Eltern berechtigt die Aufsicht zu führen, selbst wenn diese nicht Inhaber eines „Drohnenführerscheines“ sind. Die EU-Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das Mindestalter für Steurer zu senken. Die Bundesrepublik Deutschland hat davon keinen Gebrauch gemacht. Somit ist es tatsächlich so, wie es ihr junger Bürger schildert. Modellflugvereine haben da andere Möglichkeiten Jugendliche in dieses interessante Hobby einzubinden.“

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.

Mit besten Grüßen
Anette Kramme

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