Frage an Anette Kramme von Claudia K. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Kramme,
das neue Unterhaltsgesetz ist sicherlich schon längst überfällig, dennoch beschäftigen mich da einige Sachen sehr. Es wird beschlossen , dass alle Kinder gleichgestellt werden, ob ehelich oder unehelich und somit ein sozialer Gleichstand aller erreicht wird.
Ich lebe in einer Beziehung, wo mein Lebensgefährte 3 Kinder aus einer noch nicht geschiedenen Ehe hat (Scheidung läuft), diese sind 14,12 und 6 Jahre.Der älteste Sohn lebt bei uns,die beiden jüngeren bei der Kindesmutter.Mein Lebensgefährte zahlt monatlich Ehegatten u. Kindesunterhalt,unterliegt aber auch einer Mangelfallberechnung.
Nun meine Frage an Sie, die Kindesmutter geht einer geringfügigen Beschäftigung nach, erhält selbst Unterhalt , zahlt aber für ihr Kind, das bei uns lebt, keinerlei Unterhalt und erbringt auch keine Nachweise, trotz mehrfacher Aufforderungen..Wie wird dies in Zukunft geregelt ?
Denn das OLG Oldenburg hat jetzt einen Vergleichsvorschlag erbracht ,in dem meinem Lebenspartner NICHT mal mehr ein Betreuungsbonus in Höhe des eigentlichen Unterhaltes in Höhe von 250 € gewährt werden soll.
Bitte erklären sie mir, wieso ein Vater der eins seiner Kinder im Haushalt leben hat, ein Mindestselbstbehalt von 890€ gegenüber seinen anderen Kindern und ein Selbstbehalt von 1000€ gegenüber der Noch-Ehefrau hat???
Nach der neuen Gesetzteslage sollte doch jedes Kind den gleichen Anteil an Unterhalt zustehen? Somit wäre ja dann das Kind in unserem Haushalt finanziell benachteiligt, gegenüber seinen leiblichen Geschwistern.Auch wenn ich selbst meinen eigenen Lebensunterhalt verdiene, habe ich dennoch auch ein Kind was über Jahre keinen Cent Unterhalt von seinem Vater erhält.
Und nehmen sie es mir bitte nicht übel , aber warum sollte die neue Lebenspartnerin, für das Kind aufkommen, wenn es doch eine leibliche Mutter hat, die genauso dafür aufkommen kann(tu ich dennoch), dies sehe ich jedenfalls als moralische Verpflichtung an, doch was sagt das neue Gesetz dazu aus?
Mit fdl. Grüssen
C.Knop
Sehr geehrte Frau Knop,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum geänderten Unterhaltsrecht.
Zu dem von Ihnen geschilderten Fall und zu dem angesprochenen Vergleich des OLG Oldenburg kann ich leider nichts Konkretes sagen. Dazu kenne ich den Sachverhalt einfach nicht genau genug. Ich gebe auch zu bedenken, dass ich als Bundestagsabgeordnete – auch wenn ich Juristin bin – keinen juristischen Rat erteilen darf. Gerne möchte ich Ihnen jedoch nachfolgend die wichtigsten Punkte der Unterhaltsrechtsreform erläutern.
Von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig, deshalb wird ihr Wohl künftig an die erste Stelle gestellt. In sog. Mangelfällen, also wenn seitens des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend Geld vorhanden ist, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, ist entscheidend, welcher Unterhaltsanspruch Vorrang hat. Nach derzeitiger Rechtslage muss sich ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Der Kindesunterhalt hat in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden im Verhältnis zu diesen nachrangig befriedigt. Dabei steht auch hier das Kindeswohl im Vordergrund. Vorrang haben alle Kinder betreuenden Elternteile. Diese befinden sich künftig im zweiten Rang.
Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang dieses Jahres festgestellt, dass die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Darauf haben wir mit der Unterhaltsrechtsreform reagiert. Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich, z.B. wenn keine ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht oder das Wohl des Kindes eine Verlängerung erfordert. Aus Gründen der nachehelichen Solidarität kann auch der Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile verlängert werden. Dies rechtfertigt sich aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die ausgeübte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Mit der Reform wird auch die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Beruftätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht. Wenn beispielsweise eine schulische Übermittagsbetreuung vorhanden ist, kann von dem Kinder betreuenden Elternteil in Zukunft früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird in Anlehnung an den Kinderfreibetrag gesetzlich definiert. Durch eine Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt nicht unterschritten werden.
Sehr geehrte Frau Knop,
auch wenn ich auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht weiter eingehen kann, hoffe ich doch, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen direkt an mein Büro (E-Mail: anette.kramme@bundestag.de ) wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme