Frage an Anette Kramme von Sascha S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Kramme,
neben Ihrem Bundestagsmandat sind Sie auch als Rechtsanwältin in Bayreuth tätig.
Mich würde interessieren wie sich (auch zeitlich gesehen) dies verinen lässt.
Ich als politischer Laie kann mir nur vorstellen, dass es sich bei beiden "Positionen" um Vollzeit-Jobs handelt.
Besten Dank im voraus.
Sascha Storzum
Sehr geehrter Herr Storzum,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie sprechen darin die Offenlegung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten an.
Die SPD hatte in der letzten Wahlperiode im Jahre 2005 gemeinsam mit dem damaligen Koalitionspartner dafür gesorgt, dass das Abgeordnetengesetz (§§ 44a und 44b AbgG) entsprechend geändert und die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages neu gefasst wurden. Ziel der Neuregelung war es, mehr Transparenz über etwaige Nebentätigkeiten der Abgeordneten herzustellen und den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu geben, sich über die Aufgaben zu informieren, die ein Abgeordneter gegebenenfalls neben dem Mandat noch wahrnimmt. Das begrüße ich ganz ausdrücklich.
Die Offenlegung der Nebentätigkeiten hat jedoch zu einigen Unklarheiten geführt, die auch meine Person betreffen. Ich möchte Ihnen daher gerne meine veröffentlichungspflichtigen Angaben näher erläutern.
Ich führe nach wie vor meine Rechtsanwaltskanzlei als Alleininhaberin. Bei mir beschäftigt sind zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter vier Rechtsanwältinnen. Diese betreuen die große Mehrheit der Mandanten. Die veröffentlichten Mandate spiegeln also keineswegs meine Tätigkeit als Rechtsanwältin wider.
Natürlich übernehme auch ich den einen oder anderen Fall, um die berufliche Routine nicht zu verlieren. Schließlich brauche ich eine Rückkehroption, sollte ich aus dem Bundestag ausscheiden. Im Hauptberuf bin ich jedoch Abgeordnete und das mit vollem Einsatz.
Als Alleininhaberin muss ich dem Bundestagspräsidenten jedoch sämtliche monatlichen Einkünfte der Kanzlei ab einer Größenordnung von 1000 Euro melden. Dabei ist irrelevant, ob ich persönlich die Mandate übernommen habe oder eine der von mir beschäftigten Rechtsanwältinnen.
Bei der jetzigen Regelung können somit falsche Schlussfolgerungen gezogen werden. Der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH kann sich beispielsweise pro Jahr eine Einmalzahlung gewähren. Das bedeutet, dass er nur eine Angabe der Stufe 3 zu tätigen hat. Das wirkt natürlich unauffällig. Tatsächlich können dahinter jedoch Einnahmen in Millionen-Höhe stehen. Diese Option habe ich nicht.
Ich hoffe, mit diesen Informationen ein wenig Transparenz in die Debatte um die Nebentätigkeiten von Abgeordneten gebracht zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Anette Kramme