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Anette Kramme
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Frage von Matthias H. •

Frage an Anette Kramme von Matthias H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Wie stehen Sie zur Forderung nach der Begrenzung von Ausnahmen in Arbeitsrecht für Kirchen und andere Religionsgemeinschaften auf den im engsten Sinne verkündigungsnahen Bereich?

Und finden Sie das Anders- und Nichtgläubige, welche kirchliche Einrichtungen ebenfalls mit ihren Steuern mitfinanzieren, in dem derzeitigen System gerecht behandelt werden?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Fragen, die mit Blick auf die Bedeutung kirchlicher Einrichtungen - gerade im Bereich der Sozialwirtschaft - natürlich eine enorme Bedeutung haben.

Zu 1.:
Ich respektiere selbstverständlich die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Träger des durch das Grundgesetz garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht nur die Kirchen selbst als Religionsgemeinschaft, sondern auch alle ihnen in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen sind, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen.

Gleichzeitig ist es sehr wichtig, dass die Gerichte im Streitfall streng darauf achten, dass Einrichtungen von Religionsgemeinschaften in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlich geschützten Gewährleistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer agieren. Die Arbeitsgerichtsbarkeit, und hier insbesondere das Bundesarbeitsgericht, haben der Rolle als aufmerksamer Wächter der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gerecht zu werden.

Zu 2.:
Kirchliche Einrichtungen erbringen genauso wie andere soziale Träger Dienstleistungen für die Gesellschaft. Die Vergabe solcher Dienstleistungen erfolgt regelmäßig nach religionsunabhängigen Qualitätskriterien.

Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme

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