Frage an Anette Kramme von Silke S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Kramme,
nach neuester Gesetzesänderung wird das Betreuungsgeld in Höhe von derzeit 100 Euro vollständig auf den Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen angerechnet.
Wenn jemand 100 Euro Kinderzuschlag erhält, kann er gleichzeitig Leistungen für die Bildung und Teilhabe (bei Kleinkindern z.B. Musikkurse, Kinderturnen etc) geltend machen. Bis maximal 120 Euro im Jahr werden solche Kurse dann bezuschusst.
Erhält die selbe Person zukünftig Betreuungsgeld (weil sie ihr Kind selbst betreut), fällt der Kinderzuschlag weg. Die Person hat genau so viel Geld in der Tasche wie bisher auch, nur der Titel ist anders.
Was ist nun aber mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe? Fallen diese dann weg? Dann wäre das ja glatt ein "Minusgeschäft" mit dem Betreuungsgeld.
Ich stellte diese Anfrage bereits an das ZBFS (dort beantragt man das Betreuungsgeld) sowie an die Familienkasse Hof (dort bekommt man den Kinderzuschlag). Keine dieser Einrichtungen konnten dazu etwas sagen, man solle sich an die jeweils andere Einrichtung wenden.
Ich hoffe, Sie können in dieser Angelegenheit Klarheit schaffen, und wenn dieser Fall noch nicht geregelt ist, eine entsprechende Gesetzesergänzung in die Wege leiten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Schäff,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Sie weisen hier auf einen wichtigen Aspekt hin, den die schwarz-gelbe Bundesregierung - bewusst oder unbewusst - nicht berücksichtigt hat mit ihrem Gesetz zum Betreuungsgeld.
Das Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag angerechnet. Nur wenn das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge oder das Bildungssparen verwendet wird, erfolgt keine Anrechnung. Ansonsten ist es bei den genannten Leistungen zu berücksichtigen. Es mindert somit den Anspruch auf die entsprechende Leistung. Somit kann es in Einzelfällen durch die Anrechnung zu einem geminderten Anspruch auf Kindergeldzuschuss und gegebenenfalls auch zum Wegfall des Zuschusses kommen.
Der Wegfall des Kindergeldzuschusses führt dann aber zwangsläufig zum Wegfall des Anspruchs auf Bildungs- und Teilhabeleistungen, da der Bezug des Betreuungsgeldes allein nicht zu einem Bildungs- und Teilhabeanspruch führt.
Ich habe mich bereits an das Bundesbildungsministerium gewandt und auf diese in meinen Augen vollkommen widersinnige Konsequenz hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme
Sehr geehrte Frau Schäff,
mittlerweile liegt mir die Antwort aus dem Ministerium vor. Wenn Sie mir Ihre E-Mail-Adresse auf anette.kramme@wk.bundestag.de zukommen lassen, schicke ich Ihnen diese gerne zu.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme