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Anette Kramme
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Frage von Annette R. •

Frage an Anette Kramme von Annette R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Kramme,

Ich (seit vielen Jahren in muslimisch-christlicher Ehe mit Kindern) habe davon erfahren, dass über 60 Ihrer Kolleginnen und Kollegen einen Alternativentwurf zur rechtlichen Regelung der Beschneidung von Minderjährigen vorgelegt haben, der die Legalisierung dieses mit Risiken behafteten, schmerzhaften und irreversiblen Eingriffs von der Einwilligung ab dem Alter von 14 Jahren und nur durch zugelassene Fachärzte und nach ausführlicher Aufklärung vorsieht.

Können Sie diesem Alternativentwurf zustimmen?

Mit freundlichen Grüßen, Annette Ryll

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Ryll,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Meine Erkenntnis nach der Lektüre der vorliegenden Gesetzentwürfe und Änderungsanträge ist, dass noch umfänglicher Beratungsbedarf besteht.

Jüdisches und muslimisches Leben und deren Kultur sind fester Bestandteil der Gesellschaft in Deutschland. Das Grundgesetz garantiert das Recht auf freie Religionsausübung und macht keinen Unterschied zwischen den Glaubensgemeinschaften. Allerdings muss sich die Ausübung der Religionsfreiheit im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen. Eine zukünftige Regelung muss den Schutz von Kindern als den schwächsten Mitgliedern unserer Gesellschaft garantieren. Für mich steht an erster Stelle das Wohl des Kindes und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Leider konnte ich bei der Sachverständigenanhörung am vergangenen Montag aus terminlichen Gründen nicht anwesend sein. Ich selbst habe noch erheblichen Beratungsbedarf und denke, dass dies auch bei einer Vielzahl meiner Kolleginnen und Kollegen der Fall ist. Eine abschließende Behandlung dieser schwierigen Thematik noch in diesem Jahr sollte meines Erachtens nicht erfolgen.

Die Beschneidung ist ein schmerzhafterund mit Risiken behafteter chirurgischer Eingriff. Ich habe große Bedenken, wenn toleriert werden sollte, dass eine Beschneidung von einer Person ohne medizinische Approbation durchgeführt werden darf. In Respekt vor dem Grundrecht der Ausübung der Religionsfreiheit ist es nach meiner Auffassung daher geboten, diese Ritual mit auch ansonsten in Deutschland üblichen medizinischen Standards bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu verbinden.

Eine endgültige Entscheidung werde ich erst nach weiteren Gesprächen treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Anette Kramme

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