Frage an Andrej Hunko von Philipp P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hunko,
am 30.06.2017 verabschiedete der Bundestag das NetzDG mit 55 Abgeordneten.
Das Gesetz soll die Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verbessern.
Tatsächlich ist es eine massive Beeinträchtigung der Freiheit auf Meinungsäußerung aus dem Grundgesetz § 5.
Und der Aufruf zu Straftaten oder Gewalt ist nach StGB § 111 bereits strafbar.
https://de.wikipedia.org/wiki/Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit David Kaye warnte die Bundesregierung in einem Brief vom 16.06.2017.
Dass der Gesetzentwurf ist eine große Gefährdung für die Meinungsfreiheit und die Privatsphäre sei und übergibt die Rechtspflege in diesem Bereich privaten Unternehmen.
http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Opinion/Legislation/OL-DEU-1-2017.pdf
http://www.spatzseite.com/2017/12/henne-oder-ei-innen-oder-weltpolitik/
Außerdem sieht das NetzDG horrende Geldstrafen bei zuwiderhandeln vor und provoziert so ein präventives Löschen durch massenhafte Meldungen/Beschwerden, auch bei unbedenklichen Inhalten.
Das NetzDG sieht jedoch keinerlei Barrieren gegen einen solchen Missbrauch vor.
https://www.heise.de/tp/features/Juristen-halten-Maas-Gesetz-gegen-Fake-News-und-Hate-Speech-fuer-verfassungs-und-europarechtswidrig-3654324.html?seite=all
Gem. der Geschäftsordnung ist:
"Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. "
Die Abstimmung fand jedoch mit nur 55 Abgeordneten statt.
Der Bundestag war also nach diesen Regeln nicht beschlussfähig.
Trotzdem wurde ein Gesetz beschlossen, das nach Meinung vieler Rechtsexperten ein wesentliches Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkt und demnach grundgesetzswidrig ist.
http://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg/go06/245164
Warum hat Ihre Fraktion die Sitzung nicht aufgelöst um diese digitale Bücherverbrennung zu verhindern?
Mit freundlichen Grüßen
P. P.
Sehr geehrter Herr Ponitka,
die Geschäftsordnung des Bundestages sieht, wie Sie auch schreiben, vor, dass eine Fraktion vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit feststellen lassen kann. Wird dabei die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Sitzung durch den Präsidenten oder die Präsidentin aufzuheben.
Der Bundestag ist ein Arbeitsparlament. Deshalb sind im Plenum nur selten alle Abgeordneten anwesend. Viele Abgeordnete nehmen zeitgleich weitere Termine sowie Ausschuss-, Fraktions- und Arbeitssitzungen wahr. Auch wenn nur wenige Abgeordnete im Plenum des Bundestages gleichzeitig anwesend sind, halten sich dennoch viele Abgeordnete in den Gebäuden des Bundestages auf, die jederzeit in den Plenarsaal kommen könnten.
Deshalb ist es nur selten erfolgreich und sinnvoll durch einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Sitzung aufzuheben und eine Beschlussfassung vorläufig zu verhindern. Hinzu kommt, dass die Koalitionsfraktionen auf genau diese Möglichkeit vorbereitet sind. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit bekommen die Koalitionsfraktionen in der Regel rechtzeitig genügend Abgeordnete zusammen.
Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Sitzung hätte beendet werden müssen, wäre die Beschlussfassung allerdings nur aufgeschoben und nicht verhindert worden. Es war anzunehmen, dass die CDU/CSU- und SPD-Fraktion das NetzDG direkt in der nächsten Sitzungswoche wieder auf die Tagesordnung setzen und mit ihrer Mehrheit beschließen würden.
Deshalb hat meine Fraktion in diesem Fall davon abgesehen, einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Hunko