Bitte begründen/erklären Sie die Höhe des neuen kinderbezogenen Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder von 750,44 Euro. Wie ergibt diese Summe bezogen auf Kinderdurchschnittskosten Sinn?
Landtagsdrucksache 17 / 3513
Sehr geehrter Herr S..
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne teile ich Ihnen folgendes zur Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für das 1. und das 2. Kind mit:
Der an aktive Beamtinnen und Beamte sowie aktive Richterinnen und Richter zu gewährende kinderbezogene Familienzuschlag für das zweite Kind wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt worden. Mit Blick auf die konkretisierten Berechnungsparameter der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Mindestalimentation (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18) von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern soll dieser Erhöhungsbetrag zu einer amtsangemessenen Alimentation durch Kompensation eines Teils des familienbedingten Mehrbedarfs beitragen. Er soll ausgehend vom niedrigsten Grundgehalt mit zunehmender Besoldungshöhe abgeschmolzen werden, denn der kinderbezogene Mehrbedarf, der bei Familien mit bis zu zwei Kindern nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen aus dem Grundgehalt zu bestreiten ist, tritt mit zunehmender Besoldungshöhe immer weiter in den Hintergrund. Für das erste Kind sollen auch Erhöhungsbeträge zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen in Höhe von jeweils 50 Euro in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 und jeweils 25 Euro in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 gewährt werden. Eine Übertragung der Erhöhungsbeträge auf die Beamtenversorgung erfolgt nicht, da im Bereich der Beamtenversorgung aktuell noch keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsmäßig erforderlichen Höhe der Alimentation existiert.
Zur Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge ab dem 3. Kind teile ich Ihnen gerne mit, dass der kinderbezogene Familienzuschlag ab dem dritten Kind soll im Hinblick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu dritten Kindern (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17) für alle Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhöht wird.
Im Übrigen verweise ich Sie gerne auf die Drucksache 17 / 3274, der Sie die einzelnen Berechnungen entnehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwarz