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Andreas Schwarz
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Frage von Verena G. •

Warum führt BW nicht zusätzlich ein Gesetz nach dem Vorbild § 66 Abs. 1a HG NRW ein? (Ergänzung zur Frage vom 28.02.2025)

Sehr geehrter Herr Schwarz,

meine Frage vom 28.02. bezieht sich genau auf das von Ihnen verwiesene Änderungsgesetz, das die Möglichkeit eines Modellversuchs i.S.e. integrierten parallelen Bachelors regelt. Dies bleibt aber weit hinter dem integrierten LL.B. in Form des Graduierungssystems anderer Bundesländer wie z.B. NRW zurück.

Dieses Änderungsgesetz ist nur eine auf eine einzige Universität (Konstanz) zugeschnittene Lösung und lässt alle anderen Jurastudierenden in BW im Stich (siehe Begründung vom 28.02.).

Während in NRW demnächst jeder, der die Voraussetzungen für die Pflichtprüfung gem. § 7 I JAG NRW erfüllt und die Universitätsprüfung bestanden hat, einen Bachelorgrad (sogar rückwirkend!) erhält, bekommt man in BW weiterhin für identische Voraussetzungen/Leistungen überhaupt nichts. Das bedeutet eine gravierende Ungleichbehandlung und ein Attraktivitätsverlust dieser drei Studienorte.

Es geht um ein Sicherheitsnetz, die Reduzierung des Examensdrucks sowie Chancengleichheit.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau G.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Mit dem vom Landtag im November 2024 beschlossenen Gesetz wird den Universitäten in Baden-Württemberg ermöglicht, einen integrierten Jura-Bachelor anzubieten, welcher dem von Ihnen angesprochenen Bachelor in NRW entspricht. Das Gesetz ist ausdrücklich nicht auf die Universität Konstanz zugeschnitten. Dies war lediglich bisher die einzige Landesuniversität, die das Studium entsprechend angepasst und einen integrierten Bachelor eingeführt hat. Die Möglichkeit dies zu tun, haben - dank der Gesetzesänderung - alle Universitäten des Landes.

Wir werben weiterhin auch bei den übrigen Landesuniversitäten für die Einführung eines Jura-Bachelors und freuen uns, wenn Sie das ebenfalls tun.

Mit freundlichen Grüßen, Andreas Schwarz 

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