Frage an Andreas Schwarz von Tim T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schwarz,
vielen Dank für Ihre Antwort. Schön, dass ich an einen Fachmann geraten bin. Mit dem Rennrad habe ich auch schon so manches Abenteuer auf unseren Straßen und Radwegen erlebt. Da Sie dann auch sicher Erfahrung haben mit innerstädtischen Radwegen, die oft schmal und uneinsichtig sind, die man sich mit anderen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern, parkenden Autos etc. teilen muss, wo man ständig mit Richtungswechseln der Fußgänger sowie sich öffnenden Autotüren rechnen muss, würde mich interessieren:
1. Können Sie nachvollziehen, warum im viel weniger frequentierten Wald, angeblich um Wanderer zu schützen, das Radfahren auf Wegen unter 2m Breite verboten ist?
Das BWaldG erlaubt ausdrücklich das Radfahren auf allen Wegen und lässt eine Einschränkung durch die Länder nur aus "wichtigen Gründen" zu.
2. Lässt sich aus Ihrer Sicht eine solche Einschränkung vor dem Hintergrund des im Grundgesetz verankerten Übermaßverbotes ohne Nachweis der behaupteten Gefährdung rechtfertigen?
Im Herbst soll der Landtag über den Verbleib der 2m-Regel im LWaldG abstimmen. Der Petitionsausschuss empfiehlt die Beibehaltung ohne die geforderten "wichtigen Gründe" zu benennen. Auch auf Rückfragen bekommen wir darauf keine Antwort!
3. Können Sie diese Gründe beim Petitionsausschuss erfragen, evtl. sogar einfordern?
Ich freue mich auf eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Trabandt.
Danke für Ihre weiteren Fragen.
Ich kann die Regelungen zum Radfahren im Wald gut nachvollziehen, da somit Konflikte entschärft werden sollen. Daher sprechen erstmal einige gute Argumente für die Regelung - insbesondere Sicherheitsaspekte. Gleichwohl kann ich mir vorstellen, dass es in bestimmten (Tourismus-) Regionen separate Vereinbarungen zum Radfahren im Wald geben kann.
Darüber hinaus werde ich versuchen, Ihnen die Argumente des Petitionsausschusses zuzusenden.
Viele Grüsse
Andreas Schwarz