Frage an Andreas Schockenhoff von Roland S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Betr. Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz
Sehr geehrter Herr Dr. Schockenhoff,
das o.g. Monster schreibt uns gesetzlich Fahrerschulungen vor. Diese haben wir bisher freiwillig in unserem Betrieb zur Qualitätsicherung durchgeführt. Teilweise auch in unseren Betriebsräumen.
Jetzt jedoch wiehert der Amtschimmel komplett!
Um diese Schulungen weiterhin in unserem Betriebsräumen durchführen zu können, ist ein schriftlicher Antrag mit Bild des Schulungsraumes bei der zuständigen Behörde (Landratsamt) zur Anerkennung des Schulungsraumes zu stellen. Teilweise sogar gegen entsprechenden Gebührenbescheid!
Wen hat da was geritten, bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in Nationales Recht? Hat die Politik so wenig Vertrauen in seine Unternehmer, dass diese orderntlich wirtschaften und entprechende soziale Verantwortung für Ihre Mitarbeiter haben und ordentliche Arbeits- und Aufenthaltsräume entsprechend den gesetzlich Vorgaben, zur Verfügung stellen?
Bitte sorgen Sie dafür, dass dieser überflüssige Bürokratismus
wieder abeschafft wird, damit die Unternehmer/n sich um das eigentliche Geschäft kümmern und somit die Berufsqalifikation wie bisher sicherstellen können!!!
Gerne höre ich von Ihnen!
Sehr geehrter Herr Schuler,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie über Abgeordnetenwatch an mich gerichtet haben. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ist seit August 2006 in Kraft und sieht vor, dass Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzplätzen im Personenverkehr und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken zukünftig eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Grundlage ist, wie Sie richtig schreiben, die EU-Richtlinie 2003/59/ EG vom 15.07.2003 über die "Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" , die bis zum 10.09.2006 von den Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste. Details zur Schulung und Prüfung dieser neuen Qualifikation werden durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" (BKrFQV) geregelt. Die Nachweispflicht über die besondere Qualifikation besteht für Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, seit dem 10.09.2008 und für Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, ab 10.09.2009. Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben, sind von der Regelung ausgenommen und müssen bis spätestens zum 10.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren.
Soviel zum Grundsätzlichen. Eine EU-einheitliche Regelung über die Qualifikation der Berufskraftfahrer kommt Ihnen als verantwortungsbewussten Unternehmer, der von jeher eigenverantwortlich auf eine sorgfältige Schulung seiner Mitarbeiter geachtet hat, entgegen, da nunmehr für alle EU-weit im Güterkraftverkehr tätigen Firmen die gleiche Sorgfalt vorgeschrieben wird - eine positive Entwicklung sowohl im Hinblick auf den Aspekt der Verkehrssicherheit wie auch im Hinblick auf die Konkurrenzfähigkeit. Was die von Ihnen aufgeworfene Frage nach dem Sinn der Überprüfung der Schulungsräume anbetrifft, so sieht die oben bereits genannte "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" (BKrFQV) in § 7 über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten unter Absatz 2 vor, dass Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung über geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung verfügen müssen. Instanz für die Anerkennung dieser Kriterien ist die nach Landesrecht zuständige Behörde, mithin also das Landratsamt. Die Art und Weise des Nachweises der Geeignetheit der Schulungsräume legt die Verordnung nicht fest. Ich bin allerdings anders als Sie der Meinung, dass im Zeitalter der digitalen Fotografie und Email ein Fotonachweis über die Geeignetheit der Schulungsräume die denkbar unbürokratischste Lösung ist; sie ist wesentlich weniger aufwändig und zeitraubend als beispielsweise eine Ortsbegehung durch einen Vertreter der Behörde. Dass die Geeignetheit der Schulungsräume nachgewiesen werden muss, steht für mich außer Frage, denn leider ist es immer noch so, dass nicht jeder Unternehmer das gleiche Verantwortungsbewusstsein an den Tag legt wie Sie.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen meine Position verdeutlichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Schockenhoff