Frage an Andreas Schockenhoff von Gerhard L. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
mich würde interessieren warum für Jugendliche ab 25 Jahren das Kindergeld und der steuerliche Kinderfreibetrag ohne Berücksichtigung des Einzelfalles rigoros abgeschafft wurden.
Mein Sohn z.B. ist 25 und studiert Medizin im 11. Semester. Er hat sofort nach dem Abitur mit dem Studium begonnen und weder am Gymnasium noch später im Studium eine Klasse bzw. ein Semester "verbummelt". Nachdem mit dem 25. Lebensjahr auch noch die Krankenversicherung bei den Eltern wegfällt und eigene Beiträge bezahlt werden müssen, ist dies für Familien eine nicht nachvollziehbare zusätzliche Belastung. Wenn das Kindergeld um 10 Euro angehoben wird, macht die Politik kräftig Reklame. Wenn Familien mit studierenden Kindern zusätzlich belastet werden, kräht kein Hahn (Abgeordneter) danach.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Lorch
Sehr geehrter Herr Lorch,
vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.
Was Ihre Kritik an der Herabsetzung des Bezugsalters für Kindergeld betrifft, so kann ich verstehen, wenn Sie persönlich diese Rechtslage als wenig zufriedenstellend empfinden. Ich möchte dennoch gern versuchen, Ihnen die Hintergründe der Entscheidung zu erläutern.
Wir haben die Herabsetzung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre für die Gewährung von Kindergeld beziehungsweise kindbedingten Freibeträgen im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 im Sommer 2006 beschlossen. Die Maßnahme war eine logische Konsequenz aus der Verkürzung der Schulzeit (G8) und der Studienzeiten durch die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge, die zur Folge haben, dass Jugendliche früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit auch in jüngeren Jahren abschließen können. Bei Studienbeginn direkt nach dem Abitur liegt die Altersgrenze aber immer noch über der Regelstudienzeit. Wehr- und Zivildienst verlängern den Kindergeldbezug natürlich entsprechend.
Wenn sich Kinder über den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus noch in Ausbildung befinden, können allerdings steuerrechtliche Ansprüche nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift können u.a. die Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zu einem festgelegten Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden..
In Reaktion auf Ihre Anmerkung zur Kindergelderhöhung am 1. Januar dieses Jahres möchte ich meiner Antwort abschließend noch hinzufügen, dass die jüngste Erhöhung den finanziellen Spielraum der Familien mit Kindern erweitert. Familien in unterschiedlichen Lebenssituationen und mit unterschiedlichen Bedürfnissen werden durch sie gefördert und steuerlich entlastet. Für erste und zweite Kinder beträgt die Erhöhung jeweils 10 EUR von 154 EUR auf 164 EUR, für dritte Kinder 16 EUR von 154 EUR auf 170 EUR sowie für vierte und weitere Kinder je 16 EUR von 179 EUR auf 195 EUR monatlich. Besonders diejenigen Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil und Mehrkinderfamilien sowie Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen brauchen diese zusätzliche Unterstützung. Ich halte die Maßnahme für sehr sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Andreas Schockenhoff