Frage an Andreas Lämmel von Michael W. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Lämmel,
als langjähriges Mitglied des Sächsischen Landtages (1994-2005) erinnern Sie sich sicher noch an die Gesetzesregelungen und Beschlüsse zum Thema "Cross Border Leasing" (CBL). Soweit ich weiß - bitte korrigieren Sie mich, wenn ich da nicht richtig liege - sind Sie in den Jahren 2003-2004 auch mit an der Durchführung/Genehmigung von Cross-Border-Leasing-Aktivitäten in Sachsen beteiligt gewesen.
Nicht zuletzt durch die Banken- und Finanzkrise werden nun die damals ohnehin schon als stellenweise sehr riskant eingestuften Leasing-Geschäfte zu einem offensichtlichen Risiko für die Betreiber der in-und-ausgemieteten Objekte (Krankenhäuser, Straßenbahnnetze usw.).
Diesbezüglich hätte ich folgende Fragen:
1. Inwieweit sehen Sie es für notwendig an, diese Geschäfte in Sachsen nochmals genauestens überprüfen zu lassen?
2. Inwieweit ist es auf der Ebene des Bundestages angedacht, die CBL-Aktivitäten zu behandeln, sprich: konkret auf Wirtschaftlichkeit, Risiken und vor allen Dingen Sinnhaftigkeit abseits der finanziellen Vorzüge, die ja nun meist keine mehr sind?
3. Inwieweit gedenken Sie, die von 1994 bis 2005 in Sachsen gemachten Erfahrungen beim Thema "Städtebau und Stadtentwicklung" & Cross-Border-Leasing auf Bundesebene einfließen zu lassen, so dass auch andere Bundesländer davon lernen und/oder profitieren können?
Recht vielen Dank im Voraus und alles Gute,
Michael Winkler - Dresden.
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.de zum Thema Cross-Border-Leasing (CBL).
Bei CBL-Verträgen vermietet typischerweise eine deutsche Kommune, ein kommunaler Zweckverband oder ein kommunales Unternehmen Wirtschaftsgüter von hohem Wert oder Infrastrukturanlagen für in der Regel 99 oder 100 Jahre an einen in den USA beheimateten Investor. Von diesem mietet die Kommune die Anlage über einen Untermietvertrag für meistens 25 bis 30 Jahre wieder zurück.
Nach deutschem Recht bleibt die Kommune rechtlicher Eigentümerin der vermieteten Anlagen und ist verpflichtet, sie nach dem deutschen Stand der Technik zu betreiben. Weil der Hauptmietvertrag so lange währt, gilt indessen der US-Investor nach dem Steuerrecht der USA als wirtschaftlicher Eigentümer, der seine Kosten als Investitionen steuerlich abschreiben kann. Einen Teil des durch diese Abschreibung in den USA entstandenen Steuervorteils erhält die deutsche Kommune als Barwertvorteil sofort zurück.
Ist der Rückmietvertrag der Kommune nach der vereinbarten Frist abgelaufen kann sie das Nutzungsrecht zu einem vorher vertraglich festgelegten Betrag zurückkaufen. Der zu Beginn des Geschäfts ausgezahlte Barwertvorteil bleibt der Kommune erhalten. Macht die Kommune von diesem Optionsrecht indessen keinen Gebrauch, kann das US-Unternehmen die Anlage selbst nutzen oder sie Dritten überlassen bis der Hauptmietvertrag abgelaufen ist.
Wie Sie aus dieser Beschreibung entnehmen können, ist der hauptsächliche Zweck von Cross-Border-Leasingverträgen die Nutzung eines US-Steuersparmodells. Weil dies mittlerweile auch die US-Regierung erkannt hat, sind neue CBL-Geschäfte in den USA seit 2004 übrigens gesetzlich verboten. Das US-Steuerrecht hat aber keinen Einfluss auf deutsches Steuerrecht. Weder in Sachsen noch auf Bundesebene wurden gesetzliche Änderungen im Steuerrecht vorgenommen, um CBL-Verträge zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Über CBL-Geschäfte entscheiden ausschließlich kommunale Entscheidungsträger. An kommunalen Entscheidungen war ich weder als Abgeordneter des Sächsischen Landtages noch als Abgeordneter des Deutschen Bundestages beteiligt. Ich habe mich mit diesem Thema in meiner Zeit als Sächsischer Landtagsabgeordneter nicht intensiv befasst. Wenn darüber diskutiert wurde, dann vor allem kritisch. Denn die Risiken von CBL-Verträgen ergeben sich vor allem aus der konkreten Vertragsgestaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel